Werbungskosten Arbeitnehmer
II. Allgemeines
Aufwendungen sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn ein objektiver (wirtschaftlicher) Zusammenhang mit dem Beruf besteht und sie subjektiv der Förderung des Berufs dienen. [1]
1. Eigene Aufwendungen
Der Steuerpflichtige muss wirtschaftlich belastet sein. Aufwendungen Dritter sind nicht abzugsfähig. [2]
2. Zusammenhang mit den Einnahmen
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Veranlassungsprinzip
Die Aufwendungen müssen durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sein. Somit können auch überhöhte, unübliche, unzweckmäßige oder erfolglose Aufwendungen Werbungskosten sein. [3]
Sind Aufwendungen durch mehrere Einkunftsarten veranlasst, z.B. durch eine selbständige und eine nichtselbständiger Tätigkeit, so sind die Aufwendungen im Schätzungswege anteilig als Betriebsausgaben und als Werbungskosten zu berücksichtigen. Eine Aufteilung nach den Einnahmen ist grundsätzlich unzulässig. [4]
Stehen Aufwendungen im Zusammenhang mit steuerfreien Einkünften, ist ein Werbungskostenabzug ausgeschlossen (§ 3c Abs. 1 EStG). Unterliegen die steuerfreien Einkünfte dem Progressionsvorbehalt, sind die Aufwendungen im Rahmen dieser Berechnung zu erfassen.
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Wirtschaftlicher Zusammenhang
Es muss ein objektiver wirtschaftlicher Zusammenhang mit der auf Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit des Arbeitnehmers bestehen.
Bei in Altersteilzeit befindlichen Arbeitnehmern sind die Werbungskosten nicht zu kürzen, weil ein unmittelbarer Veranlassungszusammenhang fehlt.
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Zeitlicher Zusammenhang
Ein zeitlicher Zusammenhang ist nicht erforderlich; maßgebend ist allein der wirtschaftliche Zusammenhang. So sind auch vorweggenommene oder nachträgliche Werbungskosten abzugsfähig.
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Vorweggenommene Werbungskosten
Vorweggenommene Werbungskosten sind insbesondere Bewerbungskosten und ggf. Fortbildungskosten. [5]
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Nachträgliche Werbungskosten
Nachträgliche Werbungskosten sind insbesondere nach Aufgabe der Berufstätigkeit gezahlte, aber schon vorher entstandene Aufwendungen sowie Schadensersatzleistungen.
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