§ 17 Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG gehört als Einmaltatbestand [1] zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb der Gewinn aus der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital dieser Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war.
Diesen Anteilen werden in § 17 Abs. 7 EStG Anteile an einer (Europäischen) Genossenschaft gleichgestellt. Die verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steht dem Veräußerungsvorgang gleich. Die in § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG bestimmte Steuerbarkeit wird ebenfalls unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 AStG infolge des Wegzugs und der Aufgabe der unbeschränkten Steuerpflicht des Anteilseigners ausgelöst.
Eine Beschränkung auf Anteile an inländischen Kapitalgesellschaften besteht nicht, so dass auch die Veräußerung von Anteilen an ausländischen Kapitalgesellschaften, sofern sie nach dem Rechtstypenvergleich [2] einer deutschen Kapitalgesellschaft entsprechen, grds. von der Norm erfasst wird. [3]
Mit § 17 EStG soll die Veräußerung von Anteilen im Privatvermögen des Stpfl. steuerlich erfasst werden. [4] Veräußerungsvorgänge von Anteilen, die im Betriebsvermögen gehalten werden, sind demgemäß nicht Gegenstand der Regelung. [5] Somit werden zum einen Veräußerungsgewinne von im Privatvermögen gehaltenen Anteilen an Kapitalgesellschaften kraft Fiktion [6] den Einkünften aus Gewerbebetrieb zugerechnet, obwohl die aus der Beteiligung zufließenden Gewinnausschüttungen den Einkünften aus Kapitalvermögen, § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, zuzurechnen sind. [7] Allerdings unterliegt ein solcher Veräußerungsgewinn nicht der Gewerbesteuer, da gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG nur stehende, im Inland betriebene Gewerbebetriebe erfasst werden. [8]
Zum anderen geht die Veräußerung einer Beteiligung i. S. des § 17 EStG der Veräußerung von Anteilen einer Körperschaft gem. § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG aufgrund der Subsidiaritätsklausel des § 20 Abs. 8 Satz 1 EStG vor.
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