Das Finanzamt ermittelt in sozialen Netzwerken – Wer kontrolliert die Kontrolleure?
Mit einer Kurzinformation vom [1] hat sich die OFD NRW ausführlich zur Nutzung von sozialen Netzwerken für die Sachverhaltsermittlung durch die Prüfungsdienste geäußert. Hiernach hält die Verwaltung die Ermittlungen im Internet und hier insbesondere in sozialen Netzwerken grundsätzlich für rechtlich unbedenklich, geeignet und sogar auch für erforderlich, um steuerlich erhebliche Sachverhalte vollständig aufklären zu können. Hierdurch sollen zum Beispiel Hinweise auf bislang noch unbekannte steuerliche (Teil-)Aspekte gewonnen werden.
Wörtlich heißt es hierin: „Neben der Kenntniserlangung in Bezug auf Tatsachen, die unmittelbar steuerlich relevant sind (unbekannte Einnahmequellen, Höhe der Einnahmen, etc.), dienen Ermittlungen auch der Erkenntnis von Hilfstatsachen, die Hinweise oder Schlüsse auf unmittelbar steuerlich relevanten Tatsachen geben oder zulassen können.“
Gegenstand von Ermittlungen in sozialen Netzwerken sind die dort einsehbaren, veröffentlichten Informationen der Profilseitenbetreiber (Profilinhaber) sowie hierzu hinterlassene Kommentare anderer Nutzer. Es geht insbesondere um die Informationen, die außerhalb dieses geschützten Raums preisgegeben werden und von Dritten in Abstufungen, wie zum Beispiel Abonnent, Freund oder Mitglied wahrgenommen werden können.
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