Angepasstes BMF-Einführungsschreiben zur DSGVO (BMF)
Hintergrund: Einführung der DSGVO
Seit dem ist die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) unmittelbar geltendes Recht in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ziel der DSGVO ist ein gleichwertiges Schutzniveau für die Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen bei der Verarbeitung von Daten in allen Mitgliedstaaten.
Ihrem Charakter als Grundverordnung folgend, enthält die DSGVO konkrete, an die Mitgliedstaaten gerichtete Regelungsaufträge sowie mehrere Öffnungsklauseln für den nationalen Gesetzgeber. Daher wurden das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), das FVG und die AO mit Wirkung ab dem an die DSGVO angepasst.
Anwendung der DSGVO und der AO ab dem - Inhalt des Schreibens
Das BMF-Schreiben nimmt zu folgenden Themenbereichen Stellung:
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Anwendungsbereich der DSGVO und der Datenschutzvorschriften der AO sowie der Steuergesetze,
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Verarbeitung und Weiterverarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden Begriffsdefinitionen - Art. 4 und 9 Abs. 1 DSGVO,
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Steuergeheimnis - § 30 AO,
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Rechte der betroffenen Person - Art. 12 bis 22 DSGVO, §§ 32a bis 32f AO,
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Datenschutzaufsicht,
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Rechtsschutz,
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Informationspflichten bei Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten - Art. 33 und 34 DSGVO.
Änderungen im Vergleich zum Vorgängerschreiben ergeben sich insbesondere in den Bereichen:
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Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden - § 29b AO (Einteilung in datenschutzrechtliche Schutzstufen), Rn. 21,
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Auskunftsrecht der betroffenen Person - Art. 15 DSGVO, § 32c AO (Akteneinsichtsrecht im Verwaltungsverfahren), Rn. 66,
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Gerichtliches Rechtsbehelfsverfahren - Art. 78 und 79 DSGVO, § 32i AO (Finanzrechtsweg bei Streitigkeiten über Schadenersatzansprüche nach Art. 82 DSGVO), Rn. 106.
Anwendungsrahmen
Das BMF-Schreiben regelt die Anwendung der DSGVO und der AO ab dem in allen offenen Fällen. Es tritt mit sofortiger Wirkung an die Stelle des -07 - (BStBl 2018 I S. 185).
Hinweis:
Das Schreiben wurde auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: BMF online (ImA)
Fundstelle(n):
NWB MAAAH-39589