Renten: Neues und Wichtiges auf einen Blick
2. Hinzuverdienstgrenzen bei der Beschäftigung von Rentnern
Die bei der Beschäftigung von Rentnern zu beachtenden lohnsteuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Besonderheiten sowie die Hinzuverdienstgrenzen sind beim Stichwort „Rentner“ gesondert abgehandelt.
3. Kapitalauszahlung bei einem berufsständischen Versorgungswerk
Ist bei einem berufsständischen Versorgungswerk eine zur Basisversorgung hinzutretende und von dieser getrennte Kapitalversorgung als Kapitallebensversicherung ausgestaltet, sind auf entsprechende Kapitalauszahlungen nicht die Regelungen über die Leistungen aus einer Basis-Altersversorgung, sondern die Regelungen über Erträge aus Kapitallebensversicherungen anzuwenden ( BStBl. 2018 II S. 579 ).
Vgl. die Ausführungen unter der nachfolgenden Nr. 2 Buchstabe c .
1. Allgemeines
Durch das Alterseinkünftegesetz vom (BGBl. I S. 1427, BStBl. I S. 554, 740) ist die Besteuerung der Renten ab neu geregelt worden, und zwar insbesondere die Besteuerung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies sind z. B.
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alle Altersrenten (Vollrenten und Teilrenten) aus der gesetzlichen Renten- oder Knappschaftsversicherung;
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Berufsunfähigkeitsrenten;
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Erwerbsunfähigkeitsrenten;
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Erwerbsminderungsrenten;
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Altershilfe für Landwirte;
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Witwen- oder Witwerrenten;
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Waisenrenten;
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Erziehungsrenten.
Nach den früher geltenden Vorschriften war von den Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur der sog. Ertragsanteil (Zinsanteil) steuerpflichtig. Für die Höhe des Ertragsanteils war das Alter im Zeitpunkt des Rentenbeginns maßgebend. Der Ertragsanteil blieb dann bis zum Lebensende unverändert.
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