(Nichts) Neues zur Rentenbesteuerung
Mit Beschluss v. - 9 V 1985/19 E hat das FG Münster einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wegen einer vom Kläger geltend gemachten Doppelbesteuerung einer Leibrente abgelehnt. Nach Ansicht des Gerichts liegt keine Doppelbesteuerung vor, da der voraussichtliche nominelle steuerfreie Rentenanteil, der dem Antragsteller zufließen wird, höher ist als die aus versteuertem Einkommen geleisteten Altersvorsorgebeiträge. Der Antragsteller hatte demgegenüber geltend gemacht, dass dies nicht der Fall ist, da die Wertsteigerungen aus versteuertem Einkommen geleisteter Altersvorsorgebeiträge als nicht-steuerverhaftet nicht in die Rechnung einzubeziehen seien. Im entschiedenen Fall betrugen die steuerwirksam gebildeten Altersvorsorgebeiträge 67,6 %, die aus versteuertem Einkommen gebildeten entsprechend 32,4 % der gesamten Altersvorsorgebeiträge. Die Leibrente wurde 2018 einem Besteuerungsanteil von 76 % unterworfen.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Vereinfachter Sachverhalt
Wegen der Besonderheiten des Einzelfalls und zur besseren Veranschaulichung wird der Sachverhalt vereinfacht anhand eines Pflichtversicherten mit durchschnittlichem Einkommen dargestellt. Dieser hat 19 Jahre lang, von 1999 bis 2017, als Arbeitnehmer jeweils das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung (West) verdient. Der Renteneintritt (EU-Rente) erfolgt im Juni 2018. Die angesammelten 29 Entgeltpunkte (inklusive Zurechnungszeit) führen zu einer Rente in Höhe von 5.573,22 € in 2018 (Rentenwert 30,69 €) und in Höhe von 11.146,44 € ab 2019.
Die gesetzlichen Altersvorsorgebeiträge wurden entsprechend den jeweiligen Beitragssätzen abgeführt. Sie betrugen von 1999 bis 2017 insgesamt 114.773 €. Steuerbegünstigt davon waren bis einschließlich 2004 jeweils 50 %, 2005 dann 60 %, danach jährlich zwei Prozentpunkte mehr, bis 2017 dann 84 % erreicht waren. Absolut waren 77.585 € steuerbegünstigt, das sind 67,6 % der gesamten Altersvorsorgebeiträge.
Die verbleibende Lebenserwartung beträgt 29 Jahre. Von 2018 bis 2046 werden voraussichtlich Renten in einer Höhe von insgesamt 317.674 € gezahlt. Der Besteuerungsanteil beträgt 76 % ( § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG ). Von der gesamten Rente sind 241.432 € steuerpflichtig (76,4 %) und 76.241 € steuerfrei (23,6 %).
Die Werte ergeben sich nachfolgend aus den Tabellen 1 (Versicherungsverlauf) und 2 (Voraussichtlicher Rentenverlauf).
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