Wechsel der Gewinnermittlungsart
1. Verpflichtung zur Buchführung
Gewerblicher Unternehmer
Eine Verpflichtung zur Buchführung ergibt sich im Wesentlichen aus der Vorschrift des § 141 AO. Danach ist ein gewerblicher Unternehmer verpflichtet, Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen, sofern die erzielten Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nr. 8–10 UStG, 600.000 € im Kalenderjahr übersteigen oder der Gewinn aus Gewerbebetrieb mehr als 60.000 € im Wirtschaftsjahr beträgt.
Land- und Forstwirte
Gleiches gilt für Land- und Forstwirte, die selbst bewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen mit einem Wirtschaftswert von mehr als 25.000 € im Kalenderjahr gehabt oder einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 60.000 € im Kalenderjahr erzielt haben.
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