Überlassung von Kapital durch Mitunternehmer

Die Überlassung von Kapital durch einen Mitunternehmer einer Personengesellschaft an diese muss streng danach unterschieden werden, ob es sich um Eigen- oder um Fremdkapital handelt. Nur im zweiten Fall ist die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu beachten. Nach der Unterscheidung in Eigen- oder Fremdkapital richtet sich auch die buchungstechnische Erfassung des Vorgangs. Auch hier ist zu differenzieren. Eine Übersicht über alle bisher in dieser Reihe erschienenen Beiträge finden Sie unter NWB UAAAG-35648.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Abgrenzung Eigen- und Fremdkapitalüberlassung

1. Keine gesetzliche Regelung

Weder das HGB noch das EStG (ebenso andere Steuergesetze) kennen Regelungen zu der Abgrenzung, ob eine Kapitalüberlassung eines Mitgesellschafters einer Personengesellschaft als Eigen- oder als Fremdkapitalgewährung zu beurteilen ist.

Die Kapitalaufbringung einer Personengesellschaft ist in §§ 705706 BGB (GbR) ggf. in Verbindung mit § 105 Abs. 3 HGB (oHG) und § 161 Abs. 2 HGB (KG) abstrakt normiert. Weitere Details gelten nach § 264c HGB für die Gesellschaften nach § 264a HGB (typischer Vertreter GmbH & Co. KG). Sämtliche Vorschriften enthalten aber keine Abgrenzung zwischen Eigen- und Fremdkapital.

2. Wirtschaftliche Festlegung

Eigenkapital ist wirtschaftlich dadurch gekennzeichnet, dass es Verlustdeckungspotenzial1 hat. Dieser scheinbar so banale Satz liefert letztlich die Grundlage für die Unterscheidung in der Praxis.

3. BFH-Rechtsprechung

Fremdkapitalpositionen, also Verbindlichkeiten der Gesellschaft an ihren Gesellschafter, werden immer dann bilanziert, wenn kein Eigenkapital vorliegt (Negativabgrenzung). Eigenkapital ist dadurch gekennzeichnet, dass – wie bereits erwähnt – Verlustdeckungspotenzial vorhanden ist. Fremdkapital kann dagegen im Insolvenzfall geltend gemacht werden.2

Diese theoretische Unterscheidung hilft in der Praxis zunächst nicht weiter. Die Abgrenzung sollte – um eine möglichst hohe Rechtssicherheit zu erreichen – nach dem in dieser Frage grundlegenden  erfolgen: Es liegt Gesellschaftereigenkapital vor, wenn gegen das Konto laufende Verluste gebucht wird. Eine solche Verlustbuchung ist gesetzlich nicht vorgesehen, sie bedarf daher zwingend einer Regelung im Gesellschaftsvertrag (o. Ä.).

Ausreichend zur Qualifizierung als Eigenkapital ist auch die Verlustverrechnung im Ausscheidens- oder Liquidationsfall. Auch das geht eindeutig und zweifelsfrei aus dem zitierten BFH-Urteil hervor. Dieser Fall ist gegeben, wenn das zu beurteilende Konto in die Ermittlung des Abfindungsguthabens einbezogen wird. „Gemessen an diesem Kriterium ist selbst ein Darlehenskonto als Gesellschafterkapital zu qualifizieren, wenn sich das Abfindungsguthaben u. a. danach bemisst, wie hoch der Saldo aus Kapitalkonto I, Verlustvortragskonto und Darlehenskonto ist.“4 Diesem deutlichen Zitat ist inhaltlich voll zuzustimmen.

Das zitierte BFH-Urteil ist im BStBl II veröffentlicht worden und somit für die Finanzverwaltung zwingend zu beachten.

Hinweis:

Die ggf. falsche Bezeichnung und der ggf. falsche Bilanzausweis ändern nichts am Charakter eines Kontos als Eigen- oder Fremdkapital. Insbesondere die Kontobezeichnung ist ohne jede Bedeutung.5

4. Einheitliche Entscheidung für Handels- und Steuerbilanz

Bei der Entscheidung, ob Eigen- oder Fremdkapital bei einer zu beurteilenden Bilanzposition gegeben ist, ist nicht zwischen der Handels- und der Steuerbilanz zu unterscheiden. Aufgrund der Maßgeblichkeit (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG) sind alle handelsbilanziellen Eigenkapitalpositionen auch in die Steuerbilanz dem Grunde nach zu übernehmen.6 Bei der Höhe ergeben sich selbstverständlich Abweichungen, die aus der unterschiedlichen Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden und dem nicht vollständig übereinstimmenden Ansatz resultieren (siehe z. B. die Ansatzrestriktion für Pensionsrückstellungen in § 6a Abs. 2 EStG).

5. Typische Zwei-, Drei- und Vierkontenmodelle

Nach der gesetzlichen Grundkonzeption ist für jeden voll haftenden Gesellschafter7 ein (variables) Kapitalkonto zu führen (§ 120 Abs. 2 HGB). Dieses setzt sich aus Einlagen, Gewinn- und Verlustanteilen sowie Entnahmen zusammen.

Soweit der Kommanditist einer KG seinen Kapitalanteil entweder erbracht hat oder dieser durch das Stehenlassen von Gewinnen als erbracht gilt (vgl. § 167 Abs. 2 HGB), sind weitere Gewinnanteile und Einlagen einem zweiten Konto gutzuschreiben bzw. S. 832Entnahmen diesem zu belasten. Sollte bei Vorliegen eines solchen zweiten Kontos keine gesellschaftsvertragliche Regelung vorhanden sein, gilt:

  • das Guthaben des weiteren Kontos kann jederzeit entnommen werden,

  • Verlustanteile des Kommanditisten mindern ausschließlich seinen Kapitalanteil, nicht aber das weitere Konto (§ 167 Abs. 3 HGB),

  • mangels Verlustverrechnung ist dieses weitere Konto kein Eigen-, sondern aus Sicht der Personengesellschaft Fremdkapital und damit ein Verbindlichkeitskonto.8

Diese Regelungen sind zumindest im Bereich der kleinen und mittleren (inhaberorientierten) Unternehmen nicht praktikabel. Aber auch große Publikumsgesellschaften weichen von diesem gesetzlichen Regelungswerk allein deshalb ab, weil die freie Entnahmemöglichkeit des Guthabens vom weiteren Konto des Kommanditisten keinerlei Planungssicherheit für die Liquidität bietet bzw. diese sogar massiv gefährdet.

Deshalb beinhalten die wenigsten Gesellschaftsverträge von Personengesellschaften9 keine Regelungen zu weiteren Konten. Streng betrachtet ist es aber nicht sinnvoll, z. B. eine Aussage zu treffen, dass das Kapitalkonto III beim Vierkontenmodell immer dem Eigenkapital zuzurechnen ist. Es hängt von der individuellen gesellschaftsvertraglichen Regelung ab, ob mit diesem Konto Verluste verrechnet werden oder nicht (siehe Abschnitt I.3). Dennoch haben sich in der Praxis bestimmte Standards herausgebildet, die bei der konkreten Beurteilung freilich regelmäßig anhand des Gesellschaftsvertrags überprüft werden müssen.

Die Ausführungen in der Folge (Abschnitte  I.5.1 bis I.5.3) geben typische Ausgestaltungen in der Praxis wieder. Andere Konstellationen sind jedoch – aufgrund der Vertragsfreiheit – denkbar und möglich.

5.1 Zweikontenmodell

Das Zweikontenmodell lehnt sich an den oben (Abschnitt I.5) beschriebenen Grundfall – deshalb auch HGB-Modell genannt – an. Allerdings wird in den Gesellschaftsverträgen beim Zweikontenmodell regelmäßig vorgesehen, dass dem Kapitalkonto II genannten zweiten Konto auch Verluste belastet werden. Es stellt somit unzweifelhaft Eigenkapital dar.

Auf dem Kapitalkonto I ist – sowohl im Zweikontenmodell als auch in allen weiteren Modellen – die Kommanditeinlage (bzw. das feste Kapital des Vollhafters) zu erfassen. Diese findet regelmäßig Eingang in die Berechnung des Abfindungsguthabens, woraus sich allein deshalb ebenfalls die Eigenkapitalcharakterisierung ergibt. Typisch ist aber auch die Verlustverrechnung mit dem Kapitalkonto I, was zudem der Regelung des HGB entspricht.

Kapitalkonto I
Kommanditeinlage
Kapitalkonto II
Gewinnanteile und Verluste, Entnahmen und Einlagen

5.2 Dreikontenmodell

Kapitalkonto I
Kommanditeinlage
Kapitalkonto II
Nicht entnahmefähige Gewinnanteile und Verluste
Kapitalkonto III
Entnahmefähige Gewinnanteile, sonstige Einlagen und EntnahmenS. 833

Die Kapitalkonten I und II sind unzweifelhaft dem Eigenkapital zuzuordnen. Das Kapitalkonto III stellt grundsätzlich Fremdkapital dar, da es eine unentziehbare Forderung des Kommanditisten gegenüber der Personengesellschaft ausweist. Wird aber das Kapitalkonto III in die Berechnung des Abfindungsguthabens bei der Gesellschaftsliquidation oder dem Ausscheiden des Gesellschafters einbezogen, ist es ebenfalls als Eigenkapital zu qualifizieren.

5.3 Vierkontenmodell

Kapitalkonto I
Kommanditeinlage
Verlustvortragskonto
Unterkonto zum Kapitalkonto I – Verrechnung mit künftigen Gewinnen
Kapitalkonto II
Nicht entnahmefähige Gewinnanteile
Kapitalkonto III
Entnahmefähige Gewinnanteile, sonstige Einlagen und Entnahmen

Die Definition der einzelnen Kapitalkonten unterliegt der Vertragsfreiheit. Die hier genannten Definitionen finden sich zwar häufig, aber keinesfalls in allen Fällen. In der Bilanzierungspraxis müssen – wie erwähnt – zwingend die gesellschaftsvertraglichen Regelungen gekannt, beachtet und angewendet werden.

Nicht selten werden beim Vierkontenmodell auch folgende Definitionen gewählt:

Kapitalkonto I
Kommanditeinlage
Kapitalkonto II
Nicht entnahmefähige Gewinnanteile
Verlustvortragskonto
Unterkonto zum Kapitalkonto I und II – Verrechnung mit bisherigen Gewinnanteilen auf dem Kapitalkonto II und künftigen Gewinnanteilen
Kapitalkonto III
Entnahmefähige Gewinnanteile, sonstige Einlagen und Entnahmen

Das Kapitalkonto III stellt grundsätzlich Fremdkapital dar, da auf ihm keine Verluste erfasst werden. Die Bezeichnung ist somit eigentlich nicht korrekt; vielmehr handelt es sich um ein im Fremdkapital auszuweisendes Gesellschafterdarlehen bzw. Gesellschafterverrechnungskonto.

Die Verluste werden in der typischen Ausprägung auf dem Verlustvortragskonto „gesammelt“ und mit künftigen Gewinnanteilen verrechnet (erste Variante des Vierkontenmodells). Selbstverständlich können die Gesellschafter aber auch jederzeit beschließen, dass eine Verrechnung mit den ansonsten vorhandenen Kapitalkonten stattfindet. Wird der Beschluss auch zu Lasten des Kapitalkontos III gefasst oder ist dieses in das Abfindungsguthaben einzubeziehen, stellt das Konto – entsprechend seiner Bezeichnung – Eigenkapital dar.

Die Einstufung des Kapitalkontos II im ersten Fall ist gestaltbar (bei Verlustverrechnung oder Einbeziehung in das Abfindungsguthaben: Eigenkapital, ansonsten Fremdkapital), im zweiten Fall ergibt sich die Verlustverrechnung bereits daraus, dass das Verlustvortragskonto als Unterkonto auch zum Kapitalkonto II geführt wird. Damit liegt Eigenkapital vor.

Da das Verlustvortragskonto in beiden Fällen ein Unterkonto zum Kapitalkonto I darstellt, ist dieses allein deshalb als Eigenkapital zu klassifizieren.

Weil die Einbeziehung der hier behandelten Konten in das Abfindungsguthaben (vermutlich) sehr häufig gegeben ist, liegen in der Praxis tendenziell mehr Fälle mit Eigen- als mit Fremdkapital vor.

Hinweis:

Ob die Bilanzierung diesem Gedanken in allen Fällen folgt, darf zumindest bezweifelt werden. Die Betrachtung auch der Abfindung für die Frage der Verlustverrechnung findet nach der Praxiserfahrung des Autors nicht konsequent in allen Fällen statt. Insbesondere Vertreter der Finanzverwaltung müssen nicht selten auf diesen Teil des  hingewiesen werden.

5.4 Kapitalkonto bei Aktivapositionen

Soweit das (Eigen-)Kapitalkonto bzw. die Kapitalkonten aufgrund von Verlustzuweisungen negativ geworden sind (also im Aktiva stehen) ist nach dem gesetzlichen Grundfall beim Komplementär einer Gesellschaft, die nach § 264a HGB behandelt wird, zu prüfen, ob ein Anspruch an den Komplementär zu bilanzieren ist (§ 264c Abs. 2 Satz 4 HGB). Diese „Einzahlungsverpflichtung persönlich haftender Gesellschafter“ ist jedoch nicht durch die unbeschränkte persönliche Haftung gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft zu begründen.11 Maßgeblich ist nicht das Außenverhältnis zu den Gesellschaftsgläubigern, sondern das Innenverhältnis zur Gesellschaft. Dieses ist in der Bilanz abzubilden.

Soweit ein Anspruch der Gesellschaft an den Gesellschafter nicht vorhanden ist, muss die Bilanzposition „Nicht durch Vermögenseinlagen gedeckter Verlustanteil persönlich haftender Gesellschafter“ ausgewiesen werden (§ 264c Abs. 2 Satz 4 HGB). Die analoge Formulierung für den Kommanditisten lautet „Nicht durch Vermögenseinlagen gedeckter Verlustanteil beschränkt haftender Gesellschafter“12 (§ 264c Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit Satz 5 HGB).

Entstand das negative Kapital aufgrund von zu hohen Entnahmen, wird die Bilanzposition mit „Durch Entnahmen entstandenes negatives Kapital (KapCo)“13 bzw. „Nicht durch Vermögenseinlagen gedeckte Entnahmen Kommanditisten“14 bezeichnet.

Liegen beide Gründe (Verluste und Entnahmen) vor, sind folglich auch beide Positionen auszuweisen. Eine Vermischung muss deshalb unterbleiben, weil die Rechtsfolgen – wie hier anschließend erläutert wird – unterschiedlich sind.

Die Abgrenzung eines aktivisch gewordenen (Eigen-)Kapitalkontos von einer Forderungsposition der Personengesellschaft ist wie folgt vorzunehmen: Weder die oHG noch die KG kennen ein Entnahmeverbot. Deshalb entstehen durch zulässige Entnahmen keine Ansprüche der Gesellschaft an den Gesellschafter.

Hinweis:

Etwas anderes gilt nur, wenn im Einzelfall unter den Gesellschaftern gegenteilige Absprachen im Sinne eines Entnahmeverbots getroffen worden sind. In diesen Fällen führen die – aus Sicht der Absprache – unzulässigen Entnahmen zu einer Forderung der Gesellschaft an den Gesellschafter. Diese ist gemäß § 264c Abs. 1 HGB gesondert auszuweisen.

Der Rechtscharakter der aufgrund zulässiger Entnahmen aktivisch gewordenen Kapitalkonten muss wie folgt beurteilt werden: Das Konto zeigt einen Vorschuss, den die Gesellschaft im Hinblick auf künftige Gewinne zahlt. Dieser Vorschuss stellt keine jederzeit fällige Forderung der Gesellschaft gegenüber dem Gesellschafter dar, weshalb auch der Forderungsausweis grundsätzlich unterbleibt. Etwas anderes gilt nur, falls der Rückforderungsanspruch vereinbart worden ist.15

Beim Ausscheiden des Personengesellschafters ist wie folgt zu differenzieren:

  • Handelt es sich um einen unbeschränkt haftenden Gesellschafter, kommt die sog. Fehlbetragshaftung (§ 105 Abs. 3 HGB in Verbindung mit § 735 BGB) zum Tragen. Ausgleichspflichtig und damit als Forderung bilanzierungspflichtig16 ist aber nicht zwingend das aktivische Kapitalkonto. Es kann z. B. vereinbart worden sein, dass stille Reserven zu berücksichtigen sind oder gar, dass das gesamte negative Kapitalkonto auf die anderen (verbleibenden) Gesellschafter übergeht. Die Bilanzierung hat diese Vereinbarungen zu berücksichtigen und zugrunde zu legen.

  • Scheidet dagegen ein Kommanditist aus, muss dieser nach § 167 Abs. 3 HGB das vorhandene negative Kapitalkonto dann nicht ausgleichen, wenn es durch Verluste entstanden ist. Es ist auf die Komplementäre und Kommanditisten mit positivem Kapitalanteil zu verteilen. Resultiert das negative Kapitalkonto dagegen aus Entnahmen, ergibt sich spätestens mit dem Ausscheiden ein Anspruch der Gesellschaft nach § 812 BGB, soweit nichts Abweichendes vereinbart worden ist. Der Betrag wird im Zeitpunkt des Ausscheidens vom negativen Kapitalkonto auf eine Forderung umgebucht. Wie üblich, ist dabei die Werthaltigkeit zu prüfen; ggf. muss eine Wertkorrektur erfasst werden.

II. Gesetzliche Regelungen zur Kapitalüberlassung

1. Gewährung von Fremdkapital

Die Behandlung der Zinsen zwischen Gesellschafter und Gesellschaft folgt der Entscheidung, ob Fremd- oder Eigenkapitalpositionen vorhanden sind, die verzinst werden müssen. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG lautet wie folgt:

„Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind ...
... die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für … die Hingabe von Darlehen … bezogen hat.“

Zinsaufwendungen, welche die Personengesellschaft an den Gesellschafter für die Überlassung von Fremdkapital (zur Abgrenzung siehe Abschnitt I.3) zahlt oder diesem aufgrund eines der Gesellschaft vom Gesellschafter gewährten Darlehens schuldet, sind in der Gewinn- und Verlustrechnung als „Zinsen und ähnliche Aufwendungen“ gewinnmindernd zu erfassen.

Die Darlehensforderung stellt zugleich Sonderbetriebsvermögen beim Gesellschafter dar. Der Gesetzestext lässt zwar vermuten, dass der Zinsaufwand der Gesellschaft gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG hinzuzurechnen ist. Das ist auch in den Fällen richtig, in denen keine Refinanzierungsaufwendungen – z. B. Bankdarlehen an den Gesellschafter, verwendet zur Darlehensgewährung an die Gesellschaft17 – im Sonderbetriebsvermögen zu erfassen sind. Beim Vorhandensein von Refinanzierungsaufwendungen18 im Sonderbetriebsvermögen, ist jedoch das Sonderbetriebsvermögensergebnis und nicht isoliert der von der Gesellschaft bezahlte Zinsaufwand dem steuerlichen Gewinn hinzuzurechnen.19

Der Zinsertrag des Gesellschafters stellt bei diesem keine Einkünfte aus Kapitalvermögen dar. Vielmehr erhöht sich – wie auch bei der Tätigkeits- und der Überlassungsvergütung an den Gesellschafter – der Betrag, den der darlehensgewährende Gesellschafter als Ergebnis aus der Personengesellschaft zu versteuern hat. Diese Umqualifizierung wirkt sich auf Ebene der Gesellschaft insbesondere auf die Höhe der Gewerbesteuer aus.

Abschließend ist festzuhalten, dass die Verzinsung von Fremdkapital, selbst wenn diese steuerlich gesondert zu werten ist, niemals im Rahmen der Gewinnverteilung erfolgt. Eine solche Behandlung widerspricht den grundlegenden betriebswirtschaftlichen Überlegungen, wonach der Fremdkapitalgeber für die Kapitalüberlassung klassischerweise einen Zins (und keinen Gewinnanteil) erwartet. Zinsen für Fremdkapital werden ausschließlich gewinnmindernd in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst.

Hinweis:

Im Übrigen gilt die Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht für Darlehensgewährungen der Personengesellschaft an ihren Gesellschafter. Die Vorschrift ist auf diese Fälle nicht analog anzuwenden, wie allein der eindeutige Gesetzeswortlaut nahe legt.20

2. Gewährung von Eigenkapital

Im Gegensatz zur Überlassung von Fremdkapital führt die Überlassung von Eigenkapital nicht zu Betriebsausgaben bei der Gesellschaft, sondern zu einem Anspruch des Gesellschafters auf einen Vorweggewinn.

Ohne eine existierende Regelung im Gesellschaftsvertrag erfolgt die Gewinnverteilung bei der oHG nach der gesetzlichen Regelung wie folgt: Der Gesellschafter erhält eine 4%ige Verzinsung seines Kapitalanteils21 vorweg (§ 121 Abs. 1 HGB) – soweit der Gewinn dafür ausreicht.22

Gelegentlich wird behauptet, eine Kapitalverzinsung unterbleibe im Fall eines Verlustes. Es handele sich dabei nämlich um einen Vorweggewinn. Sei ein Verlust vorhanden, könne jedoch kein Gewinn verteilt werden. Die Auffassung ist richtig für den Fall einer Gewinnverteilung, die dem HGB entspricht.

Die Anwendung dieser Vorschrift auf eine gesellschaftsvertraglich vereinbarte Gewinnverteilung ist jedoch m. E. abzulehnen. Soweit nicht § 121 Abs. 1 Satz 1 HGB explizit für anwendbar erklärt wird oder eine vergleichbare Regelung getroffen wurde, sind die Gesellschafter meiner Auffassung nach völlig frei in der Verteilung des Ergebnisses. Dies schließt eine positive Kapitalverzinsung auch für den Fall eines Verlusts mit ein.

Bei der Kommanditgesellschaft muss die Gewinnverteilung „angemessen“ sein (§ 168 Abs. 1 HGB). Da eine solche Gewinnverteilung sehr streitanfällig wäre, finden sich regelmäßig vom Gesetz abweichende und detaillierte Regelungen in den Gesellschaftsverträgen.

Im Fall des Eigenkapitals lautet das Fazit: Ein Gewinnanteil wird regelmäßig vom Eigenkapitalgeber gefordert und führt zu einer Gewinnverteilungsbuchung. Eine Gewinnverteilungsbuchung berührt das Ergebnis der Gewinn- und Verlustrechnung nicht und muss deshalb auch nicht über die Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG korrigiert werden.

Hinweis:

Der Autor plädiert nachdrücklich dafür, Regelungen zum Eigenkapital im Gesellschaftsvertrag (Vorweggewinn) und zum Fremdkapital (Zinsaufwand) in gesonderten schuldrechtlichen Verträgen festzulegen. Allein diese offensichtliche Trennung würde diverse Unsicherheiten bei der Bearbeitung eines Jahresabschlusses beseitigen.

III. Ausgangssachverhalte

1. Fremdkapitalüberlassung

Die AB-KG (Komplementär A 60 %, Kommanditist B 40 %) hat einen Jahresüberschuss von 136.000 € erzielt. B hatte der KG ein Darlehen von 280.000 € gewährt (Laufzeit drei Jahre) und dafür Zinsen von 14.000 € erhalten. Weitere Vereinbarungen – insbesondere zu einer eventuellen Verlustverrechnung – wurden nicht getroffen. Die Zinsen wurden in der KG gewinnmindernd gebucht.

Die Refinanzierung des gewährten Gesellschafterdarlehens erfolgte zum Teil23 bei der örtlichen Sparkasse und weist einen Saldo von 100.000 € aus (Restlaufzeit identisch wie oben). Der im laufenden Jahr bezahlte Zinsaufwand des B an die Sparkasse betrug 5.000 €.

2. Eigenkapitalüberlassung

Der Jahresüberschuss der CD-KG (Komplementär C 60 %, Kommanditist D 40 %) beträgt 170.000 €. Den Gesellschaftern stehen aufgrund des erbrachten Eigenkapitals Vorweggewinne in Form einer Kapitalkontenverzinsung von 6.000 € (C) bzw. 8.000 € (D) laut der gesellschaftsrechtlichen Vereinbarung zu.

Der Restgewinn wird nach dem Beteiligungsverhältnis verteilt. Die Gewinnanteile sind den variablen (Eigen-)Kapitalkonten gutzuschreiben. Beim Kommanditisten handelt es sich um das Kapitalkonto III. Die Kapitalkontenverzinsung wurde bisher noch nicht gebucht.

IV. Fremdkapitalüberlassung

Es liegt – mangels einer Verlustberücksichtigung – Fremdkapital bei der KG vor. Die gewinnmindernde Buchung der Zinsen ist folglich korrekt. Das steuerliche Ergebnis der KG beträgt 136.000 € + 14.000 € - 5.000 € = 145.000 €.

Auf B entfällt somit ein wie folgt zu ermittelnder steuerlicher Gewinnanteil: 40 % von 136.000 € (= 54.400 €) zzgl. 14.000 € abzgl. 5.000 € = 63.400 € bzw. anders ausgedrückt: 40 % des Gesamthandsergebnisses von 136.000 € (= 54.400 €) zzgl. das Sonderbetriebsvermögensergebnis von 9.000 € = 63.400 €.

Der Anteil des A ermittelt sich mit 60 % von 136.000 € = 81.600 €.

Die Summe der Ergebnisse beträgt 63.400 € (B) + 81.600 € (A) und entspricht der Summe aus 136.000 € (Gesamthandsvermögen) + 9.000 € (Sonderbetriebsvermögen). Sie stellt den steuerlich relevanten Gewinn dar. Dieser ist im Fall einer Gewerbesteuerpflicht auch als Gewerbeertrag (zzgl. der Hinzurechnungen und abzüglich der Kürzungen) anzusetzen.

Die „Dauerschuldzinsen“ (§ 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG) aus diesem Vorgang betragen 5.000 €. Der Betrag von 14.000 € ist nicht relevant, da er innerhalb der KG (Gesamthandsvermögen) zwar als Betriebsausgabe erfasst wurde, zugleich aber eine Betriebseinnahme im Sonderbetriebsvermögen darstellt. Der steuerlich zu berücksichtigende Saldo (hinsichtlich der 14.000 €) ist demnach 0 €.

Buchungen bei der KG:

 

1800
Bank
280.000 €
an
3652
Verbindlichkeiten Kommanditist – Restlaufzeit 1 bis 5 Jahre
280.000 €
7328
Zinsaufwendungen Mitunternehmer
14.000 €
an
1800
Bank
14.000 €
Hinweis:

Das Konto 7328 ist mit dem Kennzeichen „G“ versehen, d. h. es wird bei der automatischen Werteübergabe vom Rechnungswesen- an das Gewerbesteuerprogramm24 hinzugerechnet. Diese Hinzurechnung ist in dieser Form nicht richtig und muss deshalb korrigiert werden. Hinzuzurechnen ist tatsächlich das Sonderbetriebsvermögensergebnis des B; dieses beträgt +14.000 € - 5.000 € = 9.000 €.


Buchungen im Sonderbetriebsvermögen des B:

1800
Bank
100.000 €
an
3160
Verbindlichkeiten Kreditinstitute – Restlaufzeit 1 bis 5 Jahre
100.000 €
1800
Bank
180.000 €
an
218025
Privateinlagen
180.000 €
1800
Bank
14.000 €
an
450226
Sonderbetriebseinnahmen, Zinseinnahmen27
14.000 €
7320
Zinsaufwand langfristige Verbindlichkeiten
5.000 €
an
1800
Bank
5.000 €

V. Eigenkapitalüberlassung

Der steuerliche Gewinn beträgt 170.000 €. Das gilt gleichermaßen für die Feststellungs- wie auch für die Gewerbesteuererklärung. Eine Änderung durch die Gewinnverteilungsbuchungen tritt nicht ein. Diese berühren die Gewinn- und Verlustrechnung nicht. Das Ergebnis ist wie folgt zu verteilen:

 
Gesamt
C
D
Jahresüberschuss
170.000 €
   
Vorweggewinn
-14.000 €
6.000 €
8.000 €
Restgewinn
156.000 €
   
60 : 40
-156.000 €
93.600 €
62.400 €
Gesamt
 
99.600 €
70.400 €

Im Rahmen der Gewinnverteilungsbuchungen wird der vollständige Jahresüberschuss verteilt. Soweit zum Beginn des Geschäftsjahres kein Bilanzgewinnausweis vorhanden gewesen ist, ergibt sich auch am Ende ein solcher aufgrund der vollständigen Gewinnverteilung nicht.

Komplementär C:

9630
Darlehensverzinsung Vollhafter
6.000 €
an
9510
Anteil für Konto 2010
6.000 €
9690
Restanteil Vollhafter
93.600 €
an
9510
Anteil für Konto 2010
93.600 €

 

Kommanditist D:

9730
Darlehensverzinsung Teilhafter
8.000 €
an
9840
Kapitalkonto III
8.000 €
9790
Restanteil Teilhafter
62.400 €
an
9840
Kapitalkonto III
62.400 €

VI. Kontenverwendung

Da die Verwendung der richtigen Konten – entsprechend der zugrunde liegenden Entscheidung, ob Eigen- oder Fremdkapital vorliegt – in der Buchungs- und Bilanzierungspraxis immer wieder problematisch ist, zeigt die nachfolgende Übersicht die zumindest möglichen Konten auf (weitere sind denkbar).

Position
SKR 04
E-Bilanz
Wertung
Ausstehende Einlage nicht eingefordert VH
0050
P
Abzug EK
Ausstehende Einlage eingefordert VH
0060
P
Forderung
Ausstehende Einlage nicht eingefordert TH
0070
P
Abzug EK
Ausstehende Einlage eingefordert TH
0080
P
Forderung
Festkapital VH
2000
P
EK
Variables Kapital VH
2010
P
EK
Gesellschafterdarlehen VH
2020
P
FK
Kommanditkapital TH
2050
P
EK
Verlustausgleichskonto TH
2060
P
EK
Gesellschafterdarlehen TH
2070
P
FK
Entnahme- und Einlagekonten VH
2100
P
EK
Entnahme- und Einlagekonten TH
2500
P
FK
Rücklagen28
2935
P
EK
Verbindlichkeiten VH
3645
P
FK
Verbindlichkeiten TH
3650
P
FK
Entnahme- und Einlagekonten TH
9400
P
EK
Kapitalanteile VH
9500
P
EK
Verbindlichkeiten VH
9520
P
FK
Kapitalanteil VH
9530
P
EKS. 840
Kapitalanteil TH29
9550
P
FK | EK
Verbindlichkeit TH
9570
P
FK
Kapitalanteil VH
9580
P
EK
Kapitalkonto III VH
9810
P
EK
Verlustausgleichskonto VH
9820
P
EK
Kapitalkonto III TH
9840
P
EK
VH = Vollhafter, TH = Teilhafter, P = Pflichtfeld E-Bilanz-Taxonomie, EK = Eigenkapital, FK = Fremdkapital.

Fazit

Die Unterscheidung, ob Eigen- oder Fremdkapital vorliegt, ist elementar für die bilanzielle Behandlung von Kapitalüberlassungen. Der BFH hat mit seiner Festlegung, dass eine Eigenkapitalposition anzunehmen ist, falls mit dem Konto Verluste verrechnet werden, eine für die Praxis gut handhabbare und sichere Rechtsprechung entwickelt. Diese wird auch von der Finanzverwaltung angewendet. Um eine rechtssichere Bearbeitung in den Kanzleien und Unternehmen zu erreichen, empfiehlt es sich, Eigenkapitalpositionen und deren Verzinsung durch einen Vorweggewinn (Gewinnverteilung) ausschließlich im Gesellschaftsvertrag zu regeln. Im Gegensatz dazu sollten Fremdkapitalpositionen sowie die daraus resultierenden Zinsaufwendungen – gebucht über die Gewinn- und Verlustrechnung – ausschließlich in schuldrechtlichen Vereinbarungen getroffen werden. Nur in diesem Fall ist der Gewinn nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu korrigieren.

 

Autor

Wolfgang Eggert
ist neben der Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung für kleine und mittlere Unternehmen insbesondere in wesentlichem Umfang in der Schulung von Mitarbeitern, Kollegen und Steuerberateranwärtern tätig. Darüber hinaus erstellt er die Inhalte für steuerrechtliche elektronische Medien und verfasst Aufsätze sowie Bücher. Außerdem gehört er dem Prüfungsausschuss für Steuerberater beim Bayerischen Staatsministerium für Finanzen an.

Fundstelle(n):
BBK 2016 Seite 830 - 840
NWB YAAAF-80755


1IDW RS HFA 7, Rz. 13.

2In der Regel aber erfolglos; vgl. hierzu § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO.

3 NWB RAAAC-86789.

4Ley, KÖSDI 5/2014 S. 18844.

5Ebenso Ley, KÖSDI 5/2014 S. 18844.

6Nochmals Ley, KÖSDI 5/2014 S. 18844.

7OHG-Gesellschafter und Komplementäre.

8IDW RS HFA 7, Rz. 47.

9Mindestens bei KapCoGes.

10 NWB RAAAC-86789.

11IDW RS HFA 7, Rz. 49.

12Auch mögliche Bezeichnung: Nicht durch Vermögenseinlagen gedeckter Verlustanteil der Kommanditisten bzw. Teilhafter.

13Komplementär.

14Es handelt sich um die Bezeichnung der DATEV eG; die Bezeichnung der Bilanzposition ist im Gesetz nicht im Wortlaut vorgeschrieben.

15Vgl.  NWB RAAAE-37839.

16Durch Umbuchung vom aktivischen Kapitalkonto.

17Diese auf den ersten Blick „umständliche“ Vorgehensweise wird zuweilen von Banken aus Gründen der Kreditsicherung gewählt. Der Gesellschafter erscheint in diesen Fällen der Bank zahlungsfähiger als die Gesellschaft.

18Und ggf. von anderen Sonderbetriebsausgaben.

19Siehe hierzu ausführlicher Eggert, Überlassung von Wirtschaftsgütern durch Personengesellschafter, BBK 15/2016 S. 727 NWB ZAAAF-78861, Abschnitt I.1.

20Ebenso Bitz, in: Littmann/Bitz/Putz, Das Einkommensteuerrecht, Stuttgart 2015, § 15 EStG Rz. 13b und 86; Wacker, in: Schmidt, EStG, 34. Aufl., München 2015, § 15 Rz. 594.

21Unterjährige Entnahmen und Einlagen werden dabei zeitanteilig in die Berechnung einbezogen (§ 121 Abs. 2 HGB).

22Der Restbetrag wird – wie bei der GbR auch – nach Köpfen verteilt (§ 121 Abs. 3 HGB).

23Den Restbetrag hatte B seinem Depot entnommen.

24DATEV eG, Nürnberg.

25Im Hinblick auf das Sonderbetriebsvermögen ist die Haftung des B nicht beschränkt. Es wird deshalb nicht das Konto 2580 angesprochen.

26Geändert gegenüber Altfassung. Neu aktualisiert im April 2018.

27Geändert gegenüber Altfassung. Neu aktualisiert im April 2018.

28Keine P-, sondern Auffassung-Positionen stellen die Konten 2980 (SKR 04) und 0930 (SKR 03) dar.

29Bezeichnung für SKR 04 missverständlich, da Gutschrift auf dem Konto 2050, dieses gehört aber zum Fremdkapital.

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