Erleichterungen und Pflichten für Kleinunternehmer ab 2020
Das Umsatzsteuergesetz enthält eine Sonderregelung für die Besteuerung von Unternehmern mit geringem Gesamtumsatz. Nach § 19 Abs. 1 UStG wird die Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn die vereinnahmten Bruttoumsätze im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 22.000 € betrugen und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 € betragen werden. Nachfolgend werden die Rechtsgrundsätze dargestellt sowie Hinweise zur Verbuchung von Umsätzen gegeben.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Voraussetzungen der Kleinunternehmerregelung
1. Umsatzgrenze
Unternehmer, die eine bestimmte Umsatzgröße nicht überschreiten, nennt man umsatzsteuerrechtlich Kleinunternehmer. Das UStG regelt in § 19 UStG die entsprechenden Voraussetzungen. Nach § 19 Abs. 1 UStG wird die Umsatzsteuer dann nicht erhoben, wenn der Unternehmer im vergangenen Jahr nicht mehr als 22.000 € Umsatz erzielt hat und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 € Umsatz erzielen wird. Die bisherige Umsatzgrenze von 17.500 € wurde durch das Dritte Bürokratieentlastungsgesetz vom zum auf 22.000 € erhöht. Da sich die Umsatzgrenze auf den Vorjahresumsatz bezieht, ist er auch für den Besteuerungszeitraum 2019 zu beachten.
Unternehmer U erzielte 2019 einen Gesamtumsatz von 20.000 €. Für 2020 schätzt der Unternehmer seinen voraussichtlichen Umsatz ebenfalls mit 20.000 €.
U kann für 2020 die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Die Umsatzgrenze von 22.000 € bestimmt sich nach dem tatsächlichen Vorjahresumsatz 2019 und der Umsatzgrenze des laufenden Jahres von 50.000 €.
Nur Unternehmer mit Sitz im Inland können Kleinunternehmer sein. Unternehmer, die im Ausland ansässig sind, können nicht in den Genuss dieses Vorteils kommen.
2. Berechnung des Gesamtumsatzes
Umsatz im Sinne dieser Regelung ist der vereinnahmte Gesamtumsatz (Bruttowert einschließlich Umsatzsteuer), gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Anlagenverkäufen. Darüber hinaus gehören nicht zum Gesamtumsatz:
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Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchst. i, Nr. 9 Buchst. b und Nr. 11 bis 28 UStG steuerfrei sind, und
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Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchst. a bis h, Nr. 9 Buchst. a und Nr. 10 UStG steuerfrei sind, wenn sie Hilfsumsätze sind.
Voraus- oder Anzahlungen sowie die Veräußerung von Umlaufvermögen gehören stets zum Gesamtumsatz.
Gründet sich der Unternehmer neu, gilt nach Abschnitt 19.1 Abs. 4 UStAE die (voraussichtliche) Grenze von 22.000 €. Hierbei ist zusätzlich zu beachten, dass der voraussichtliche Gesamtumsatz in einen Jahresumsatz hochzurechnen ist.
Unternehmer U gründet am ein Nagelstudio. Nach überschlägiger Kalkulation rechnet U mit einem voraussichtlichen Bruttoumsatz von a) 10.000 € und b) 15.000 €.
Im Beispiel a) beträgt der maßgebliche Gesamtumsatz 20.000 € (= 10.000 € : 6 Monate • 12 Monate) und im Beispiel b) 30.000 € (= 15.000 € : 6 Monate • 12 Monate). U kann nur im Beispiel a) die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG in Anspruch nehmen.
Da die Unternehmereigenschaft nicht im gesamten Kalenderjahr ausgeübt wurde, ist in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung die Dauer der Unternehmereigenschaft gesondert zu erklären.
Abb. 1: Erfassung der Dauer der Unternehmereigenschaft
Unterliegen die Umsätze der sog. Margenbesteuerung (§ 25 UStG) oder der Differenzbesteuerung (§ 25a UStG), sind die Entgelte und nicht die Marge bzw. die Differenz in die Ermittlung des Gesamtumsatzes einzubeziehen.2 Unentgeltliche Wertabgaben (Eigenverbrauch) sind bei der Berechnung des Gesamtumsatzes zu berücksichtigen.3
Angefangene Kalendermonate sind nach § 19 Abs. 3 Satz 4 UStG als volle Kalendermonate zu behandeln. Ausnahme: Die Umrechnung nach Tagen ist für den Unternehmer günstiger.
Der Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 3 UStG ergibt sich aus dem folgenden Berechnungsschema:
Gesamtbetrag der Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG (= Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 3 UStG) – nach vereinnahmten Entgelten berechnet
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Vereinnahmte Umsatzsteuer
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Vereinnahmte Anzahlungen bzw. Vorauszahlungen einschließlich Umsatzsteuer
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+
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Unentgeltliche Wertabgaben einschließlich Umsatzsteuer
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Umsätze nach § 1 Abs. 3 UStG in Freihäfen, Gewässern und Watten
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+
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Ausgeführte Umsätze nach § 13b Abs. 2 UStG, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet
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Achtung: Hierunter fallen nicht die bezogenen Umsätze, für die der Kleinunternehmer die Steuer nach § 13b Abs. 2 UStG schuldet.
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Umsätze für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (Hilfsumsätze) – nach vereinnahmten Entgelten berechnet
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Vereinnahmte Umsatzsteuer für diese Wirtschaftsgüter
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Steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8 Buchst. i UStG (typische Bank- und Finanzumsätze)
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Steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG (Umsätze, die auch anderen Verkehrsteuern unterliegen)
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Steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 11 bis 28 UStG
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Steuerfreie Hilfsumsätze nach § 4 Nr. 8 Buchst. a bis h UStG
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Steuerfreie Hilfsumsätze nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG (Umsätze, die unter das GrEStG fallen)
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Steuerfreie Hilfsumsätze nach § 4 Nr. 10 UStG (Versicherungsverhältnisse)
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Umsätze bei Dreiecksgeschäften nach § 25b Abs. 2 UStG an den letzten Abnehmer
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Umsätze, für die der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1a UStG ausgeschlossen war [4]
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=
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Gesamtumsatz nach § 19 UStG
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ggf. Umrechnung in einen Jahresumsatz, wenn die unternehmerische Tätigkeit nicht im gesamten Kalenderjahr ausgeübt wurde. Der angefangene Kalendermonat zählt als voller Kalendermonat. Ausnahme: Die Umrechnung nach Tagen führt zu einem niedrigeren Jahresgesamtumsatz.
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II. Rechtsfolgen
Liegen die Voraussetzungen für die Kleinunternehmereigenschaft vor, treten folgende Rechtsfolgen ein:
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Auf die Erhebung der Umsatzsteuer wird verzichtet. Es handelt sich hierbei nicht um eine echte Steuerbefreiung i. S. des § 4 UStG.
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Der Kleinunternehmer darf keine Umsatzsteuer in Rechnungen gesondert ausweisen. Tut er dies trotzdem, schuldet er die Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 2 UStG. Beachte: Als gesonderter Steuerausweis gilt nach Abschnitt 14c.2 Abs. 1 Satz 5 UStAE auch die Angabe des Steuersatzes, z. B. in Kleinbetragsrechnungen die Angabe „inkl. 19 % USt“.5
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Der Kleinunternehmer hat keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG.
Unabhängig von der Nichterhebung der Umsatzsteuer muss ein Kleinunternehmer gleichwohl folgende Steuerbeträge abführen:
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Einfuhrumsatzsteuer,
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Umsatzsteuer auf bestimmte innergemeinschaftliche Erwerbe,6
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Umsatzsteuer auf bestimmte Auslagerungsumsätze i. S. des § 13a Abs. 1 Nr. 6 UStG,
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Umsatzsteuer, die nach § 13b Abs. 5 UStG der Kleinunternehmer als Leistungsempfänger schuldet. Beachte: Ist der leistende Unternehmer Kleinunternehmer, schuldet der Leistungsempfänger keine Steuer nach § 13b UStG (vgl. § 13b Abs. 5 Satz 8 UStG);
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Umsatzsteuer, die vom letzten Abnehmer in einem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft nach § 25b Abs. 2 UStG geschuldet wird,
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Umsätze, die der Beförderungseinzelbesteuerung nach § 16 Abs. 5 UStG unterliegen.
Die folgenden Vorschriften muss der Kleinunternehmer nicht anwenden:
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Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG und § 6 UStG,7
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Optionsmöglichkeit nach § 9 UStG,
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Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in der Rechnung,
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Abgabe von Zusammenfassenden Meldungen.
III. Option zur Regelbesteuerung
Die Kleinunternehmerregelung ist nicht verpflichtend: Jeder Unternehmer kann zur Regelbesteuerung nach § 19 Abs. 2 UStG optieren. Dies ist vor allem dann sinnvoll, wenn der Kleinunternehmer die Absicht hat, den Vorsteuerabzug geltend zu machen, z. B. bei größeren Investitionen, oder wenn der Kleinunternehmer die Umsatzsteuer zusätzlich auf seine Kunden abwälzen kann.
Nach dem Wortlaut des § 19 Abs. 2 UStG muss der Unternehmer gegenüber dem Finanzamt eine „Erklärung“ abgeben. Entsprechendes gilt für den Widerruf einer Optionserklärung. Die Erklärung ist an keine besondere Form gebunden und kann bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung abgegeben werden.
Eine Steuerfestsetzung ist unanfechtbar, wenn
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auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs wirksam verzichtet wurde,
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ein Rechtsbehelf wirksam zurückgenommen worden ist,
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die Rechtsbehelfsfrist ohne Einlegung eines förmlichen Rechtsbehelfs abgelaufen ist oder
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gegen den Verwaltungsakt oder die gerichtliche Entscheidung kein Rechtsbehelf mehr gegeben ist.
Dabei ist unter Unanfechtbarkeit die formelle Bestandskraft der erstmaligen Steuerfestsetzung zu verstehen, die auch in einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung oder in einer Steueranmeldung bestehen kann.8
Eine Optionserklärung i. S. des § 19 Abs. 2 UStG kann auch durch schlüssiges Verhalten abgegeben werden, z. B. dadurch, dass ein Kleinunternehmer dem Finanzamt auf einem für die Regelbesteuerung vorgesehenen Vordruck eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung einreicht, in der er unter Mitwirkung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe die Umsatzsteuer nach den allgemeinen Vorschriften des Gesetzes errechnet und den Vorsteuerabzug geltend gemacht hat.
Die Optionserklärung gilt ab Beginn des Jahres, für das sie der Unternehmer abgegeben hat, und bindet den Unternehmer nach Eintritt der Unanfechtbarkeit fünf Jahre (vgl. § 19 Abs. 2 Satz 2 UStG).
Nach Ablauf der fünf Jahre gilt die Regelbesteuerung so lange fort, bis der Unternehmer sie mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahres widerruft (vgl. § 19 Abs. 2 Satz 3 UStG). Eine Rücknahme der Verzichtserklärung ist nur möglich bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Jahres, für das sie gelten soll (vgl. § 19 Abs. 2 Satz 4 UStG).
Wechselt der Unternehmer von der Besteuerung nach § 19 UStG zur Regelbesteuerung, sind die Hinweise in Abschnitt 19.5 UStAE zu beachten. Hier werden die Besonderheiten im Zusammenhang mit der Zuordnung von Umsätzen, Vorsteuern und Vorsteuerberichtigung dargestellt. Für Umsätze gilt:
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Umsätze, die der Unternehmer vor dem Übergang zur Regelbesteuerung ausgeführt hat, fallen auch dann unter § 19 Abs. 1 UStG, wenn die Entgelte nach diesem Zeitpunkt vereinnahmt werden.
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Umsätze, die der Unternehmer nach dem Übergang ausführt, unterliegen der Regelbesteuerung.
IV. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
Für Kleinunternehmer findet die Sonderregelung des § 65 UStDV Anwendung: Sie haben einschränkend nur die Summe der erhaltenen Gegenleistungen für ausgeführte Leistungen (vereinnahmter Bruttopreis) aufzuzeichnen sowie das Bruttoentgelt für sonstige Leistungen i. S. des § 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 2 UStG. Hierunter fallen solche sonstigen Leistungen, die trotz fehlender Vorsteuerabzugsmöglichkeit der Besteuerung unterliegen.
Daneben sind nach § 65 Satz 2 UStDV auch die Steuerbeträge gesondert aufzeichnungspflichtig, die trotz der Kleinunternehmerregelung geschuldet werden (vgl. Abschnitt II).
Kleinunternehmer haben ausgestellte Rechnungen nach § 14b UStG aufzubewahren. Dies gilt dann, wenn der Kleinunternehmer Pflichten zur Rechnungsausstellung nach § 14 UStG hat.
Ausführung einer steuerpflichtigen Werklieferung im Zusammenhang mit einem Grundstück nach § 14 Abs. 2 Satz 1 UStG (vgl. Abschnitt 14.1 Abs. 3 Satz 4 UStAE).
V. Abgabe der Steuererklärung
Der Kleinunternehmer hat die Verpflichtung, eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung nach § 18 Abs. 3 UStG abzugeben. Die entsprechenden Umsatzangaben sind in der Zeile 33 (Kennziffer 238) und in der Zeile 34 (Kennziffer 239) zu machen.
Abb. 2: Angabe der Umsätze
Für Ertragsteuerzwecke hat der Unternehmer auch bei Bruttoumsätzen von weniger als 22.000 € eine Anlage EÜR abzugeben.9
Umsatzsteuer-Voranmeldungen braucht ein Kleinunternehmer nur für solche Voranmeldungszeiträume abzugeben, in denen Steuerbeträge geschuldet werden nach
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§ 13b Abs. 5 UStG (Steuerschuld des Leistungsempfängers),
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§ 14c Abs. 2 UStG (unberechtigter Steuerausweis in Rechnungen) oder
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§ 25b Abs. 2 UStG (als letzter Abnehmer in einem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft).
VI. Sonstige Hinweise
1. Onlinehändler
Sofern ein Kleinunternehmer über eine fremde Online-Plattform Waren veräußert, sollte er sich bei dem für ihn zuständigen Finanzamt eine Bescheinigung über seine umsatzsteuerliche Registrierung ausstellen lassen, um mögliche nachteilige Folgen im Zusammenhang mit Haftungsansprüchen des Fiskus gegenüber dem Plattformbetreiber zu vermeiden.10
2. Missbräuchliche Inanspruchnahme des § 19 UStG
Im Zusammenhang mit der möglichen Aufspaltung eines Unternehmens in mehrere selbständige Gesellschaften für Zwecke der Besteuerung als Kleinunternehmer hat der BFH entschieden, dass diese Inanspruchnahme als zweckwidrig anzusehen ist.11 Zweck des § 19 UStG ist, kleine Unternehmer und die Steuerverwaltung zu entlasten. Eine Aufteilung auf kleine Unternehmer für Zwecke der Steuerersparnis ist eine missbräuchliche Anwendung des § 19 UStG. Entsprechendes gilt, wenn Umsätze planmäßig aufgespalten und künstlich zwischen Unternehmen verlagert werden.12
3. Neugründung eines Unternehmens
Unternehmensgründer haben mit der Neugründung bei der Finanzbehörde einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung abzugeben bzw. elektronisch zu übermitteln. Hierin hat der Unternehmer zu dokumentieren, ob er die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen will.
Abb. 3: Auszug aus dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung eines Einzelunternehmers
VII. Ausgangssachverhalt
Unternehmer U ist seit dem als Markthändler tätig. U verkauft auf dem Weihnachtsmarkt Waren im Wert von 1.000 €.S. 178
VIII. Erfassung der Umsätze
Der Gesamtumsatz beträgt umgerechnet auf das Kalenderjahr 2019 = 6.000 €. U ist Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG.
Buchung nach SKR 03 (SKR 04):
1000
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Kasse
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1.000 €
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an
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8195
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Erlöse als Kleinunternehmer i. S. d. § 19 Abs. 1 UStG
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1.000 €
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(1600)
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(4185)
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Zu beachten ist, dass in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung der auf das Kalenderjahr hochgerechnete Gesamtumsatz zu erklären ist, während in der Anlage EÜR der tatsächliche Umsatz zu erfassen ist. Darüber hinaus ist die Dauer der Unternehmereigenschaft gesondert zu erklären.
Abbildung in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2019:
Abb. 4: Dauer der Unternehmereigenschaft
Abb. 5: Angabe des auf das Kalenderjahr hochgerechneten Gesamtumsatzes (hier: 6.000 €)
Abbildung in der Anlage EÜR 2019:
Abb. 6: Angabe der tatsächlichen Umsätze (hier: 1.000 €)
Potsdam, Dipl.-Finanzwirt und Steuerberater, war von 1973 bis 2020 in der Finanzverwaltung tätig und arbeitete zuletzt im Umsatzsteuerreferat des Ministeriums der Finanzen in Brandenburg. Er hat umfangreiche Erfahrungen in der steuerlichen Außenprüfung gesammelt und beschäftigt sich seit vielen Jahren intensiv mit allen Fragen rund um die Automatisierung und das Kontrollverfahren bei der Umsatzsteuer.
1BGBl 2019 I S. 1746, BStBl 2019 I S. 1313.
2Vgl. Abschnitt 19.3 Abs. 1 Satz 5 UStAE und (XI R 7/16) NWB NAAAH-41572.
3Dies gilt nicht für unentgeltliche Wertabgaben, die wegen fehlender Vorsteuerabzugsberechtigung nicht steuerbar sind, vgl. auch Abschnitt 19.3. Abs. 1 Satz 2 UStAE und NWB EAAAD-99568.
4Dies gilt auch dann, wenn das Unternehmen erst durch die Veräußerungstätigkeit entsteht, vgl. (V R 1/17) NWB CAAAH-36179.
5Vgl. auch Eckert, Kleinbetragsrechnung, Kontierungslexikon NWB VAAAF-74263.
6Grundsätzlich erfolgt keine Erwerbsbesteuerung nach § 1a Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b UStG. Ausnahme: Der Kleinunternehmer überschreitet die Erwerbsschwelle von 12.500 €, er optiert nach § 1a Abs. 4 UStG oder er erwirbt eine verbrauchsteuerpflichtige Ware oder ein Neufahrzeug (vgl. § 1a Abs. 5 UStG).
7Werden Neufahrzeuge innergemeinschaftlich geliefert, sind die Regelungen in § 2a UStG zu beachten (vgl. § 19 Abs. 4 Satz 1 UStG). Auch bleibt der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 4a UStG unberührt (vgl. § 19 Abs. 4 Satz 2 UStG).
8Vgl. die Hinweise in Abschnitt 19.2 Abs. 6 UStAE.
9Vgl. :011, BStBl 2017 I S. 1381 NWB TAAAG-60848.
10Vgl. :002, BStBl 2019 I S. 106 NWB LAAAH-06384, Rz. 5; zu weiteren Ausführungen siehe Eckert, Haftung nach dem UStG, Kontierungslexikon NWB XAAAF-87630.
11Vgl. NWB NAAAH-01431.
12Vgl. NWB OAAAH-10773.