Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG

Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.

A. Problemanalyse

I. Überblick über die Gewinnermittlungsarten

Das Steuerrecht lässt mehrere Alternativen der Gewinnermittlung zu, wobei der Steuerpflichtige jedoch nicht in jedem Fall die Wahl zwischen diesen Methoden hat.

Betriebsvermögensvergleich

Der sog. Betriebsvermögensvergleich (auch Bestandsvergleich) setzt ein Bücher führendes und bilanzierendes Unternehmen voraus (§ 4 Abs. 1 EStG). Der Gewinn wird durch Vergleich der Eigenkapitalstände ermittelt.

Durchschnittssätze

Die Gewinnermittlungsvorschrift des § 13a EStG enthält eine Spezialvorschrift für Land- und Forstwirte.

Tonnagebesteuerung

Der Gewinn aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr kann auf Antrag gem. § 5a EStG nach der im Betrieb geführten Tonnage ermittelt werden [2].

Einnahmen-Überschussrechnung

Die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahmen-Überschussrechnung soll die steuerliche Gewinnermittlung für den betroffenen Personenkreis (s. Rn. 21 ff.) vereinfachen. Es entfällt die Einrichtung und das laufende Führen einer umfangreichen Buchführung sowie das Aufstellen von Bilanzen.

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