Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG
A. Problemanalyse
I. Überblick über die Gewinnermittlungsarten
Das Steuerrecht lässt mehrere Alternativen der Gewinnermittlung zu, wobei der Steuerpflichtige jedoch nicht in jedem Fall die Wahl zwischen diesen Methoden hat.
Betriebsvermögensvergleich
Der sog. Betriebsvermögensvergleich (auch Bestandsvergleich) setzt ein Bücher führendes und bilanzierendes Unternehmen voraus (§ 4 Abs. 1 EStG). Der Gewinn wird durch Vergleich der Eigenkapitalstände ermittelt.
Durchschnittssätze
Die Gewinnermittlungsvorschrift des § 13a EStG enthält eine Spezialvorschrift für Land- und Forstwirte.
Tonnagebesteuerung
Der Gewinn aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr kann auf Antrag gem. § 5a EStG nach der im Betrieb geführten Tonnage ermittelt werden [2].
Einnahmen-Überschussrechnung
Die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahmen-Überschussrechnung soll die steuerliche Gewinnermittlung für den betroffenen Personenkreis (s. Rn. 21 ff.) vereinfachen. Es entfällt die Einrichtung und das laufende Führen einer umfangreichen Buchführung sowie das Aufstellen von Bilanzen.
Den vollständigen Beitrag finden Sie in der Datenbank.