Haftungsfragen nach dem MoPeG
Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts bringt grundlegende Veränderungen für die Rechtsformen der GbR, OHG, KG und Partnerschaftsgesellschaft mit sich.
Die Reform betrifft zahlreiche rechtliche Aspekte, so auch Fragen der Haftung von Gesellschaftern und Partnern. Seit dem 01.01.2024 ist das Haftungsprivileg im Innenverhältnis bei den entsprechenden Rechtsformen entfallen, das Haftungsrisiko hat sich somit durch das MoPeG erheblich erhöht.
Um sowohl Unternehmen und Berater als auch die Mitarbeiter in den Steuerkanzleien bei der Umsetzung dieser neuen Regelungen zu unterstützen und rechtliche Risiken zu minimieren, ermöglicht die nachfolgende tabellarische Checkliste einen schnellen Überblick über die wichtigsten Haftungsfragen im Kontext des MoPeG.
Das aktuelle Themen-Special für Steuerfachangestellte „Rechtsformen nach dem MoPeG – Checklisten für GbR, OHG, KG und PartG“ bietet Ihnen in vier kompakten Checklisten alles Wissenswerte für den Praxisalltag und die Steuerfachangestellten-Prüfung – von der Gründung über die Haftung bis zur Auflösung dieser Gesellschaftsformen. Zum schnellen Nachschlagen in Tabellenform zusammengefasst und mit steuerlichen Hinweisen versehen.
GbR |
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Haftung (§ 721 BGB) |
unbeschränkte Haftung |
Jeder Gesellschafter haftet mit seinem gesamten Gesellschafts- und Privatvermögen. |
unmittelbare Haftung |
Jeder Gesellschafter kann von einem Gläubiger der Gesellschaft unmittelbar für die gesamte Schuld in Anspruch genommen werden. Eventuell hat er dann einen Ausgleichsanspruch gegen die anderen Gesellschafter. |
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solidarische Haftung |
Jeder Gesellschafter haftet auch für die Geschäfte, die ein anderer Gesellschafter im Rahmen der Gesellschaft abgeschlossen hat (gesamtschuldnerische Haftung). |
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Haftung bei Gesellschafteränderung |
ausgeschiedener Gesellschafter |
Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für deren bis dahin begründete Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach seinem Ausscheiden fällig sind (§ 728b Abs. 1 Satz 1 BGB).
Die Frist beginnt, sobald der Gläubiger von dem Ausscheiden des Gesellschafters Kenntnis erlangt hat oder das Ausscheiden des Gesellschafters im Gesellschaftsregister eingetragen worden ist (§ 728b Abs. 1 Satz 3 BGB). Um hier zu einem möglichst einheitlichen und überschaubaren Fristenlauf zu kommen und dem Interesse des Ausgeschiedenen an rechtzeitiger Ingangsetzung der Fünfjahresfrist angemessen Rechnung zu tragen, liegt es an der Gesellschaft, das Ausscheiden eines Gesellschafters den ihr bekannten Gläubigern z. B. durch Rundschreiben mitzuteilen. |
neu eintretender Gesellschafter |
Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der §§ 721 und 721b für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam (§ 721a BGB). |
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OHG |
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Haftung (§ 126 HGB) |
unbeschränkte Haftung |
Jeder Gesellschafter haftet mit seinem gesamten Gesellschafts- und Privatvermögen (keine Einrede der Haftungsbeschränkung). |
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unmittelbare Haftung |
Jeder Gesellschafter kann von einem Gläubiger der Gesellschaft unmittelbar für die gesamte Schuld in Anspruch genommen werden (keine Einrede der Vorausklage). Eventuell hat er dann einen Anspruch gegen die anderen Gesellschafter. |
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solidarische Haftung |
Jeder Gesellschafter haftet auch für die Geschäfte, die ein anderer Gesellschafter im Rahmen der Gesellschaft abgeschlossen hat (gesamtschuldnerische Haftung). Eine Einrede der Haftungsteilung ist demnach nicht möglich. |
Haftung bei Gesellschafteränderung |
ausgeschiedener Gesellschafter (§ 137 HGB) |
Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für deren bis dahin begründete Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach seinem Ausscheiden fällig sind.
Die Frist beginnt, sobald der Gläubiger von dem Ausscheiden des Gesellschafters Kenntnis erlangt hat oder das Ausscheiden des Gesellschafters im Handelsregister eingetragen worden ist. |
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neu eintretender Gesellschafter (§ 127 HGB) |
Er haftet ebenfalls für vor seinem Eintritt begründete Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam. |
KG |
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Haftung |
Komplementär |
Der Komplementär haftet wie ein OHG-Gesellschafter, also unmittelbar, unbeschränkt und solidarisch (§ 161 Abs. 2 HGB i. V. m. § 126 HGB).
Ein ausgeschiedener Komplementär haftet für die bestehenden Verbindlichkeiten fünf Jahre lang (§ 161 Abs. 2 HGB i. V. m. § 137 HGB).
Ein eintretender Komplementär haftet ebenfalls für bereits bestehende Verbindlichkeiten (§ 161 Abs. 2 HGB i. V. m. § 127 HGB). |
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Kommanditist |
Es sind drei Fälle zu unterscheiden: ► Kommanditist ist noch nicht im Handelsregister eingetragen: Er haftet wie ein Komplementär, und zwar auch dann, wenn er seine Pflichteinlage bereits vollständig eingezahlt hat oder wenn er in eine bestehende Gesellschaft eintritt (§ 176 HGB). ► Kommanditist ist im Handelsregister eingetragen, die Pflichteinlage wurde noch nicht voll eingezahlt: Er haftet mit dem noch ausstehenden Teil seiner Haftsumme (§ 171 Abs. 1 HGB). ► Kommanditist ist im Handelsregister eingetragen und die Pflichteinlage wurde vollständig eingezahlt: Die Haftung ist ausgeschlossen (§ 171 Abs. 1 HGB).
Beim Eintritt in eine bestehende Gesellschaft haften die Kommanditisten für bestehende Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit dem nicht eingezahlten Teil ihrer Einlage (§ 173 HGB). |
PartG |
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Haftung |
Vermögen der Partnerschaft und Partner als Gesamtschuldner für Schulden, die nicht speziell beruflich verursacht wurden, z. B. Gehälter der Mitarbeiter, Mieten, Versicherungsbeiträge (§ 8 Abs. 1 PartGG).
Neu eintretende Partner haften für die bestehenden Verbindlichkeiten (§ 8 Abs. 1 Satz 2 PartGG i. V. m. § 721a BGB).
Waren nur einzelne Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst, so haftet neben der Gesellschaft nur der entsprechende Partner (§ 8 Abs. 2 PartGG). |
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Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung |
Bei der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) ist gem. § 8 Abs. 4 Satz 1 PartGG gegenüber den Gläubigern eine Haftung für aus fehlerhafter Berufsausübung entstehende Schäden auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt.
Eine persönliche Haftung des einzelnen Partners ist ausgeschlossen.
Die beschränkte Berufshaftung setzt aber das Unterhalten einer besonderen Berufshaftpflichtversicherung voraus.
Der Name der Partnerschaft muss gem. § 8 Abs. 4 Satz 3 PartGG den Zusatz „mit beschränkter Berufshaftung“, die Abkürzung „mbB“ oder eine andere allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten. |
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