infoCenter: Einspruch
Seine Funktionen bestehen
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im Rechtsschutz des Steuerpflichtigen,
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in der Selbstkontrolle der Verwaltung und
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in der Entlastung der Finanzgerichte.
II. Allgemeines
Der Einspruch ist abzugrenzen (AEAO vor § 347 Nr. 1)
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von den nicht geregelten nichtförmlichen Rechtsbehelfen (Gegenvorstellung, Sach- und Dienstaufsichtsbeschwerde),
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vom Antrag auf Berichtigung, Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung nach §§ 129 – 132 AO , §§ 172 – 177 AO.
Er unterscheidet sich von den Anträgen auf Änderungen (AEAO vor § 347, Nr. 1): [1]
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er verhindert den Eintritt der formellen und materiellen Bestandskraft,
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er lässt die Verböserung zu (§ 367 Abs. 2 S. 2 AO),
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er ermöglicht die Aussetzung der Vollziehung.
Ob im Einzelfall ein Antrag auf Änderung des Steuerbescheids nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a AO oder ein Einspruch gemeint ist, wenn der Steuerpflichtige das betreffende Schreiben nicht als Einspruch bezeichnet, entscheidet sich nach dem Rechtsschutzbedürfnis des Steuerpflichtigen und ist im Wege der Auslegung zu ermitteln (vgl. hierzu AEAO zu § 172, Nr. 2 und Geimer, NWB 2009, 1664, 1669 unter II. 4.). [2]
Ein erfolgreicher Einspruch setzt voraus , dass er
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statthaft (s. III.),
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zulässig (s. IV.) und
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begründet ist (s. V.).
Das Einspruchsverfahren ist als „verlängertes Festsetzungsverfahren” Fortsetzung des Besteuerungsverfahrens. Es finden die Verfahrensvorschriften des Besteuerungsverfahrens sinngemäße Anwendung, § 365 Abs. 1 AO.
Wegen Einzelheiten im Zusammenhang mit dem Einspruch gegen gesonderte und einheitliche Feststellungen wird auf das Stichwort „Gesonderte und einheitliche Feststellungen” unter VII. verwiesen. [3]
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