Handy in Stativ nimmt Frau auf, die Paket auspackt

Neuer Traumberuf Influencer – Was man aber wissen sollte!

Pilot, Feuerwehrmann, Lehrer oder Arzt waren gestern. Heute heißt es: „Wenn ich einmal groß bin, möchte ich Influencer werden“. Letztlich auch kein Wunder: Scheinen Influencer doch regelmäßig Urlaube in den schönsten Urlaubsgebieten der Welt zu machen, in Luxushotels zu nächtigen, in den erlesensten und hipsten Restaurants und Bars zu speisen und Kleidung zu tragen, die sich Otto Normalbürger nicht leisten kann.

Zu den Voraussetzungen für diesen „Beruf“ gehören sicherlich ein gutes Gespür für Trends, Kreativität, Flexibilität und Verhandlungsgeschick. Denn je höher die Reichweite eines Influencers, je mehr Menschen er/sie „beeinflusst“, desto mehr Geld investieren Firmen in die Person. Der Fiskus verdient dann gerne mit. Doch welche Einnahmequellen gibt es, wie wird die Finanzverwaltung auf Influencer aufmerksam und welche steuerlichen Besonderheiten gilt es zu beachten?

I. Möglichkeiten der Einnahmeerzielung

Grundsätzlich gibt es verschiedene Möglichkeiten, wie Influencer Einnahmen generieren können:

  • Werbung durch Plattformen selbst:
    Die meisten Plattformen ermöglichen es Influencern, durch das Hochladen von Inhalten, Einnahmen zu generieren. Dabei wird den Zuschauern Werbung angezeigt, bevor sie das eigentliche Video oder den Beitrag des Influencers sehen können. Der Influencer erhält dann einen Anteil der Werbeeinnahmen, die die Plattform durch diese Anzeigen generiert.

  • Direkte Werbung in den Inhalten und Beiträgen des Influencers:
    Diese Form der Monetarisierung ist nicht von der jeweiligen Plattform abhängig und kann plattformübergreifend genutzt werden. Zu den gängigsten Formen zählen Produktplatzierungen, bei denen ein Produkt in einem Video oder Bild beworben wird sowie Affiliate-Marketing, bei dem Influencer Provisionen für den Verkauf von Produkten über spezielle Links erhalten.

  • Influencer können Merchandise, auch nur Merch genannt, verkaufen, um Einnahmen zu erzielen.

  • Influencer nutzen teilweise auch Dienste wie Patreon. Das Prinzip hinter Patreon ist, dass Fans einen Influencer mit freiwilligen Zahlungen unterstützen.

  • Häufig veröffentlichen Influencer auch eine Wishlist (deutsch: Wunschliste) mit Gegenständen, die sie sich wünschen.

  • Einige Influencer bieten auch Webinare und Coachings an. Die Teilnahme an diesen Webinaren ist im Regelfall kostenpflichtig.

  • Manche Influencer nehmen an Videospielturnieren teil und können Preisgelder gewinnen.

II. Überprüfungsmöglichkeiten

  • Ob ein Steuerpflichtiger als Influencer tätig ist, ist auf den ersten Blick nur schwer zu erkennen. Auch aus der Aktenlage ist es häufig nicht zu erkennen, dass der Steuerpflichtige einer entsprechenden Tätigkeit nachgeht, weil im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung mehrdeutige Angaben gemacht werden. So wird als Art der Tätigkeit häufig eine journalistische, künstlerische bzw. redaktionelle Tätigkeit oder sonstige Internetdienstleistungen angegeben.

  • Um festzustellen, ob der Steuerpflichtige (Werbe-)Einnahmen aus den Plattformen erzielt, bietet sich eine Recherche auf den Profilen und in den Videos selbst an. Hierbei ist insbesondere die Pflicht zur Kennzeichnung von Werbung bei Social-Media-Content für die Ermittlung sehr hilfreich.

  • Einen schnellen Überblick über die mögliche Bedeutung und Reichweite eines Influencers kann man sich mithilfe verschiedener Webseiten verschaffen. Hier können Statistiken und analytische Informationen über einen konkreten Usernamen abgerufen werden.

  • Zur genauen Prüfung von Einnahmen bietet es sich insbesondere an, konkrete Abrechnungen des Influencers mit den Vertragspartnern oder den Plattformen anzufordern.

III. Steuerliche Besonderheiten

  • Die allgemeinen Buchführungs- bzw. Aufzeichnungspflichten gelten auch für den Influencer und den Content Creator.

  • Wenn Influencer durch ihre Social-Media-Präsenz einen wirtschaftlichen Nutzen erzielen, müssen die umsatzsteuerlichen Konsequenzen beachtet werden. Dabei stehen Influencer zu Beginn ihrer Tätigkeit vor der Frage, ob die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 1 UStG in Anspruch genommen oder darauf verzichtet werden soll.

  • In der Regel erzielen Influencer aufgrund ihrer werbenden Aktivitäten gewerbliche Einkünfte (§ 15 EStG). Allerdings können auch Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (§ 18 EStG) vorliegen, wenn die Voraussetzungen für freiberufliche Einkünfte erfüllt sind. Da es sich hierbei um Gewinneinkünfte handelt, müssen insbesondere die Merkmale Selbständigkeit, Nachhaltigkeit, Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr und Gewinnerzielungsabsicht erfüllt sein.

  • Es ist möglich, dass Influencer sowohl Einkünfte aus der Erstellung von Social-Media-Inhalten als auch Werbeeinnahmen (z. B. aus Affiliate-Marketing) erzielen. In diesem Fall kann es ertragsteuerlich dazu kommen, dass neben den gewerblichen Einkünften (§ 15 EStG) auch Einkünfte aus selbständiger oder freiberuflicher Tätigkeit (§ 18 EStG) anfallen.

  • Ein Influencer, der unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, arbeitet in vielen Fällen von seiner Wohnung aus (Tätigkeitsschwerpunkt: Verfassen von Artikeln, Videobearbeitung etc.). Ist die Tätigkeit als gewerblich einzustufen, unterliegt sie auch der Gewerbesteuerpflicht im Inland (§ 2 Abs. 1 GewStG).

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