
Ehrenamt, Übungsleiter und Minijobs in Vereinen
Vereine sind grundsätzlich an die gleichen arbeitsrechtlichen Regelungen gebunden wie andere Arbeitgeber. Drei Rechtsgebiete sind hierbei besonders relevant: Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht und Steuerrecht. Insbesondere in Sportvereinen stellt die Abgrenzung zwischen abhängigen Arbeitsverhältnissen und Selbstständigkeit eine Herausforderung dar, da häufig Übungsleiter oder freie Mitarbeiter eingesetzt werden.
1. Grundlagen des Arbeitsrechts für Vereine
Ein zentrales Thema im Arbeitsrecht ist der Kündigungsschutz. Dieser greift bei mehr als zehn regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmern, sofern die Beschäftigung mindestens sechs Monate besteht. Kündigungen können verhaltens-, betriebs- oder personenbedingt erfolgen, wobei besondere Schutzregelungen etwa für Schwangere oder Schwerbehinderte gelten.
Arbeitsverträge in Vereinen sollten schriftlich abgeschlossen werden. Hierbei sind Regelungen zu Urlaub, Überstunden und Ausschlussfristen klar zu definieren. Für ehrenamtlich Tätige und Übungsleiter ist i. d. R. kein Arbeitsverhältnis zu begründen, um steuerliche Vorteile zu wahren.
2. Arbeitszeiterfassung
Das Urteil des EuGH vom 14.05.2019 verpflichtet Arbeitgeber, ein verlässliches System zur Erfassung der Arbeitszeit einzurichten (EuGH, Urteil v. 14.05.2019 - C-55/18 KIEHL HAAAH-15038). In Deutschland wurde dies durch das Bundesarbeitsgericht konkretisiert, wonach Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dokumentiert werden müssen. Auch für Vereine gelten diese Vorgaben. Verstöße können mit Bußgeldern von bis zu 30.000 € geahndet werden.
3. Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG)
Die Übungsleiterpauschale ermöglicht es, Einnahmen aus bestimmten Tätigkeiten bis zu einem Betrag von 3.000 € pro Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei zu erhalten. Begünstigt sind Tätigkeiten wie die eines Trainers, Betreuers oder Erziehers, wenn sie gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen. Die Tätigkeit muss nebenberuflich erfolgen, wobei maximal ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs zulässig ist. Nicht begünstigt sind hingegen Tätigkeiten wie die eines Vereinsvorsitzenden oder Reinigungspersonals.
Hinweis: Die Pauschale kann nur einmal pro Jahr und Person in Anspruch genommen werden, auch wenn mehrere Tätigkeiten ausgeübt werden.
4. Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG)
Neben der Übungsleiterpauschale gibt es die Ehrenamtspauschale, die Einnahmen bis zu 840 € jährlich steuer- und sozialversicherungsfrei stellt. Sie kann für Tätigkeiten im ideellen Bereich oder im Zweckbetrieb eines Vereins geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird und keine andere steuerliche Begünstigung nach § 3 Nr. 26 EStG vorliegt.
Für Vorstandsmitglieder gilt nach § 27 Abs. 3 BGB grundsätzlich, dass diese unentgeltlich tätig sind. Eine Vergütung ist jedoch möglich, wenn dies in der Satzung ausdrücklich geregelt ist.
5. Minijobs
Minijobs stellen eine weitere Beschäftigungsform für Vereine dar. Die monatliche Verdienstgrenze beträgt ab Januar 2025 556 €. Ein gelegentliches Überschreiten der Grenze, beispielsweise zur Vertretung bei Krankheit, ist unter bestimmten Bedingungen zulässig. Sozialversicherungs- und steuerfreie Leistungen wie die Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale bleiben bei der Prüfung der Geringfügigkeitsgrenze unberücksichtigt.
6. Scheinselbstständigkeit
Die Scheinselbstständigkeit ist ein kritisches Thema für Vereine, insbesondere bei der Beschäftigung von Übungsleitern oder freien Mitarbeitern. Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn eine Person formal als selbstständig gilt, tatsächlich aber weisungsgebunden und in den Betrieb eingegliedert ist und ihre Aufgaben wie ein beschäftigter sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer nach § 7 Abs. 1 SGB IV erfüllt.
Hinweis: Die Folgen können gravierend sein und reichen von Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen über Bußgelder bis hin zu Imageschäden für den Verein. Um Risiken zu minimieren, empfiehlt sich ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung.
7. Kombination von Beschäftigungsformen
Die Kombination von Minijobs, Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale ist grundsätzlich möglich, sofern die Tätigkeiten klar getrennt sind. Beispielsweise kann ein Vereinsmitglied als Übungsleiter tätig sein und gleichzeitig im Rahmen eines Minijobs andere Aufgaben übernehmen. Problematisch wird es, wenn Tätigkeiten ineinander übergehen oder als einheitlich betrachtet werden. In solchen Fällen sind steuerliche Begünstigungen oft nicht vollumfänglich nutzbar.
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