Umsatzsteuer bei uneinbringlichen Verbindlichkeiten
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I. Ausbuchung von Verbindlichkeiten in Handels- und Steuerbilanz
Verbindlichkeiten sind in der Handelsbilanz insbesondere dann auszubuchen, wenn diese erfüllt werden, z. B. durch Zahlung oder Aufrechnung mit einer Forderung, sofern die Voraussetzungen hierzu vorliegen. Darüber hinaus hat eine Ausbuchung zu erfolgen, falls die Verbindlichkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr erfüllt werden muss, z. B. wenn gegen die Erfüllung eine (peremptorische) Einrede besteht wie Einrede der Verjährung oder Mängeleinrede.
Gleichwohl ist weiterhin eine Passivierungspflicht gegeben, sofern wirtschaftliche oder auch soziale Gründe bestehen, die eine Entziehung des Unternehmens von der Erfüllung unmöglich machen (sog. faktische Verbindlichkeiten). Eine solche Unmöglichkeit der Entziehung ist allein anhand objektiver Kriterien zu bestimmen, bloße Behauptung reicht nicht aus.
In der Steuerbilanz gelten auch für die Ausbuchung einer Verbindlichkeit grundsätzlich keine von der Handelsbilanz abweichenden Grundsätze.
II. Umsatzsteuer
Eine besondere Bedeutung von Verbindlichkeiten ergibt sich für Zwecke der Umsatzsteuer, insbesondere nach der jüngsten Änderung der USt-Voranmeldungsformulare: Ab Januar 2021 gelten die Kennziffern 50 und 37 für die Bemessungsgrundlagen für Minderungen der Umsatzsteuer (Kennziffer 50) bzw. Vorsteuer (Kennziffer 37), die auf einer Uneinbringlichkeit beruhen.
Gründe, nach denen eine Verbindlichkeit als uneinbringlich gilt und entsprechend der Vorsteuerabzug des Schuldners zu berichtigen ist, sind grundsätzlich dieselben Gründe wie für die Uneinbringlichkeit einer Forderung. Allerdings ist der Gläubiger dem Schuldner gegenüber nicht verpflichtet mitzuteilen, wann eine entsprechende Korrektur der Umsatzsteuer erfolgt ist. Somit hat die Finanzverwaltung sich in Abschnitt 17.1 Abs. 5 Satz 10 UStAE vorbehalten, Kontrollmitteilungen an das für den Schuldner zuständige Finanzamt zu versenden, damit eine analoge Korrektur des Vorsteuerabzugs zur Umsatzsteuer erfolgen kann.
Fraglich ist allerdings, ob das für den Schuldner zuständige Finanzamt diese Kontrollmitteilung unmittelbar verwerten kann, da dies die Mitteilung an den Schuldner voraussetzt und dies als Verletzung des Steuergeheimnisses gewertet werden könnte. Nach anderer Auffassung kann jedoch das für den Schuldner zuständige Finanzamt sehr wohl eine Gegenkorrektur verlangen. Der Schuldner ist aber grundsätzlich nicht zu einer aufforderungslosen gleichlaufenden Korrektur verpflichtet. Und in der Praxis dürfte eine Korrektur durch den Schuldner auch i. d. R. später erfolgen als die Korrektur durch den Gläubiger, der möglichst zeitnah die Vorfinanzierung der Umsatzsteuer unterbinden möchte.
Fundstelle(n):
BBK 2021
NWB UAAAH-74493