Lächelnder junger Mann in Werkstatt

Neuregelungen für Kleinunternehmer ab 2025

Das Umsatzsteuergesetz enthält eine Sonderregelung für die Besteuerung von Unternehmern mit geringem Gesamtumsatz. Ab dem Besteuerungszeitraum 2025 sind inländische Umsätze von im Inland ansässigen Kleinunternehmern nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG umsatzsteuerfrei ohne Vorsteuerabzugsberechtigung, wenn die vereinnahmten Nettoumsätze im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 25.000 € betrugen und im laufenden Kalenderjahr nicht mehr als 100.000 € betragen.

Darüber hinaus regelt der neue § 19a UStG ein besonderes Meldeverfahren, das es inländischen Unternehmern ermöglicht, auch in anderen Mitgliedstaaten die Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen.

I. Voraussetzungen für die Kleinunternehmereigenschaft

1. Umsatzgrenzen

Inländische Umsätze von inländischen Kleinunternehmern sind nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG künftig umsatzsteuerfrei mit Vorsteuerausschluss. Bislang galt die Regelung, dass die anfallende Umsatzsteuer nicht erhoben wird. Die Umsatzgrenzen von 22.000 € (Gesamtumsatz des Vorjahres) und 50.000 € (Gesamtumsatz des laufenden Jahres) wurden auf 25.000 € und 100.000 € erhöht. Da sich die Umsatzgrenze von 25.000 € auf den Vorjahresumsatz bezieht, ist auch der Besteuerungszeitraum 2024 zu betrachten.

Es gilt zu beachten, dass es sich bei der Umsatzgrenze von 100.000 € im laufenden Kalenderjahr nicht mehr um eine Prognoseentscheidung, sondern um eine feste Umsatzgrenze handelt. Wird diese Grenze im laufenden Jahr überschritten, kann ab diesem Zeitpunkt die Kleinunternehmerregelung nicht mehr in Anspruch genommen werden.

Die Grenze von 25.000 € gilt auch im Jahr der Gründung des Unternehmens. Sie ist ebenfalls eine feste Grenze. Eine Umrechnung in einen Gesamtjahresumsatz entfällt. Wird die Grenze von 25.000 € im Erstjahr überschritten, kann ab diesem Zeitpunkt die Kleinunternehmerregelung nicht mehr in Anspruch genommen werden. Dies gilt bereits für den Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird.

2. Überschreiten der Umsatzgrenzen

Das Einführungsschreiben des BMF enthält in Rz. 8 Nr. 32 zum Überschreiten der Umsatzgrenze folgendes Beispiel: „Unternehmer A hat im Vorjahr einen Gesamtumsatz in Höhe von 20.000 € erzielt. Im laufenden Kalenderjahr hat er bislang einen Gesamtumsatz in Höhe von 80.000 € erzielt. Er kann einen neuen Kunden gewinnen, der einen Gegenstand für insgesamt 40.000 € bestellt und sofort bezahlt. Mit Vereinnahmung des Entgelts für diesen Umsatz überschreitet A im laufenden Kalenderjahr die Grenze von 100.000 €. Bereits dieser Umsatz ist nicht mehr nach § 19 Abs. 1 UStG steuerbefreit und unterliegt in voller Höhe der Regelbesteuerung. […]“ Zu beachten ist, dass als Umsatz der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG bezeichnete Umsatz gilt.

II. Rechtsfolgen

Liegen die Voraussetzungen für die Kleinunternehmereigenschaft vor, treten folgende Rechtsfolgen ein:

Die Umsätze sind umsatzsteuerfrei nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG.

Der Kleinunternehmer darf keine Umsatzsteuer in Rechnungen gesondert ausweisen. Im Falle der Missachtung schuldet er die Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 1 UStG.

Hinweis: Bislang galten die Regelungen des unberechtigten Steuerausweises nach § 14c Abs. 2 UStG. Nunmehr gelten die Regelungen des § 14c Abs. 1 UStG, da Umsätze eines Kleinunternehmers ab 1.1.2025 umsatzsteuerfrei sind. Das BMF weist ausdrücklich darauf hin, dass keine Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG entsteht, wenn über die ausgeführte Leistung eine Rechnung mit Steuerausweis an einen Endverbraucher ausgestellt wurde.

Der Kleinunternehmer hat keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG. Dies gilt auch für Vorsteuern im Zusammenhang mit Umsätzen im Ausland, auch soweit sie dort steuerbar und steuerpflichtig sind.

III. Meldeverfahren für die Anwendung der Steuerbefreiung in anderen Mitgliedstaaten nach § 19a UStG

Der neue § 19a UStG regelt das besondere Meldeverfahren, mit dem es einem im Inland ansässigen Unternehmer ermöglicht wird, auch in anderen Mitgliedstaaten die Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen.

Nach § 19a Abs. 1 UStG kann der inländische Unternehmer auf Antrag am besonderen Meldeverfahren teilnehmen, wenn

der Jahresumsatz im Unionsgebiet von 100.000 € im Vorjahr nicht überschritten wurde und im laufenden Kalenderjahr nicht überschritten wird,

die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Sonderregelung für Kleinunternehmer des Mitgliedstaats, der die Steuerbefreiung gewährt, erfüllt sind, und

der inländische Unternehmer in keinem anderen Mitgliedstaat zur Anwendung der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer registriert ist.

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