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Jahresabschluss 2024 – Alle Neuerungen und Besonderheiten sicher im Griff!

Kein Jahresabschluss ist wie der vorherige, doch für das Geschäftsjahr 2024 sind besonders viele Neuerungen zu beachten. Auch die schwierige Wirtschaftslage wirkt sich spürbar auf die Bilanzierung und die Berichterstattung aus. 

Für Unternehmer und ihre Berater ist es schwer, den Überblick über die einzelnen Gesetzesänderungen zu behalten, die sich im Jahresabschluss 2024 auswirken könnten oder die zwar geplant, dann aber im Gesetzgebungsverfahren gescheitert sind. Hinzu kommt eine Vielzahl neuer BFH- und Finanzgerichtsentscheidungen sowie verschiedene BMF-Schreiben, die zu beachten sind.  

 

I. Aktiva 

1. Grundstücke und Gebäude 

a) Kaufpreisaufteilung 

Bei Erwerb eines bebauten Grundstücks ist der Kaufpreis auf den Grund und Boden einerseits und auf das abschreibbare Gebäude andererseits aufzuteilen. Hier gibt es weiterhin keine Patentsung, sondern der Steuerpflichtige muss im Einzelfall prüfen, nach welcher der folgenden Methoden er eine Kaufpreisaufteilung mit Erfolg vornehmen kann: 

Eine Aufteilung des Kaufpreises mittels der sogenannten Arbeitshilfe des BMF wird zwar vom Finanzamt akzeptiert werden; jedoch führt dies in der Regel zu einem zu niedrigen Gebäudewert und damit zu einer zu geringen AfA. 

Eine Aufteilung kann sich aus dem Kaufvertrag ergeben. Nach dem BFH ist eine solche Aufteilung zwar grundsätzlich zu akzeptieren; dies gilt aber nicht, wenn die Aufteilung nur zum Schein erfolgt oder einen Gestaltungsmissbrauch darstellt oder wenn sie derart deutlich von den Verkehrswerten abweicht, dass sie wirtschaftlich nicht mehr haltbar ist. In der Regel ergibt sich leider häufig eine deutliche Abweichung von den Bodenrichtwerten, sodass das Finanzamt einer Aufteilung laut Kaufvertrag dann nicht folgt. 

Es verbleibt dann nur die Möglichkeit, ein Gutachten durch einen öffentlich bestellten Sachverständigen erstellen zu lassen. Der BFH akzeptiert Gutachten, die auf der Grundlage der ImmoWertV erstellt werden, und hält die drei Bewertungsverfahren der ImmoWertV, d. h. Ertragswert-, Sachwert- und Vergleichswertverfahren, grundsätzlich für gleichwertig. 

 

b) Degressive Abschreibung für neu gebaute Wohngebäude gemäß § 7 Abs. 5a EStG 

Wird ein (betriebliches) Gebäude für Wohnzwecke genutzt (z. B. Wohnungen, die an Arbeitnehmer vermietet werden), kann nach § 7 Abs. 5a EStG eine degressive AfA i. H. von 5 % in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist, dass sich das Gebäude in Deutschland bzw. der EU oder im EWR befindet und entweder mit der Herstellung des Gebäudes nach dem 30.9.2023 begonnen worden ist oder das Gebäude nach dem 30.9.2023 gekauft worden ist und der Nutzen- und Lastenwechsel bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erfolgt ist. 

Hinweis: Mit der Herstellung muss vor dem 1.10.2029 begonnen worden sein. Im Fall der Anschaffung muss der Kaufvertrag vor dem 1.10.2029 abgeschlossen worden sein. 

 

2. Abschreibungen auf bewegliche und immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

 

a) Sofortabschreibung der EDV 

Nach dem BMF können Unternehmer für Hard- und Software eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde legen, die sogenannte digitale AfA. Damit besteht aus Sicht des BMF ein Wahlrecht des Unternehmers. 

Praxishinweis: In der Handelsbilanz ist die Sofortabschreibung nicht zulässig, da sie gegen § 253 Abs. 3 Satz 2 HGB verstößt, der auf die voraussichtliche Nutzungsdauer abstellt. Es kommt daher zu passiven latenten Steuern in der Handelsbilanz gemäß § 274 Abs. 1 Satz 1 HGB, wenn die Sofortabschreibung nur in der Steuerbilanz in Anspruch genommen wird. 

 

b) Geringwertige Wirtschaftsgüter 

Geringwertige Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 800 netto nicht übersteigen, können nach § 6 Abs. 2 EStG sofort abgeschrieben werden. Alternativ können geringwertige Wirtschaftsgüter in einen Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG eingestellt werden, wenn der Wert höher als 250 netto ist, aber maximal 1.000 netto beträgt. 

Hinweis: Vom Gesetzgeber nicht beschlossen wurde die Erhöhung der Wertgrenze für den GWG-Sammelposten, die allerdings erst ab 2025 gelten sollte. 

 

II. Passiva 

 

1. Verbindlichkeiten 

a) Fremdwährungsverbindlichkeiten 

Bei Verbindlichkeiten in einer fremden Währung kann eine gewinnmindernde Teilwerterhöhung zum 31.12.2024 in Betracht kommen, wenn sich der Devisenkurs am 31.12.2024 verschlechtert hat. 

Die Rechtsprechung akzeptiert eine Teilwerterhöhung grundsätzlich nur dann, wenn die Restlaufzeit am Bilanzstichtag nur noch relativ kurz ist, z. B. ein oder zwei Jahre, oder wenn sich der Devisenkurs aufgrund staatlicher Eingriffe dauerhaft verschlechtert. 

Praxishinweis: Nach dem BFH genügt es für eine Teilwerterhöhung nicht, wenn lediglich bestimmte (handelsrechtliche) Schwellenwerte überschritten werden, z. B. eine Erhöhung der Verbindlichkeit um mehr als 20 % am Bilanzstichtag oder jeweils mehr als 10 % am Bilanzstichtag und am vorherigen Bilanzstichtag; denn es muss der Grund für die Kursminderung und sein voraussichtliches Andauern gerdigt werden. 

 

b) Umsatzsteuerverbindlichkeit 

Die Umsatzsteuer sollte verprobt werden. Dabei sollte insbesondere überprüft werden, ob steuerfreie Umsätze i. S. von § 4 UStG auch als steuerfrei gebucht worden sind. 

Praxishinweis: Buchhalterisch erschwert werden dürfte der Vorsteuerabzug durch die Neuregelung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b UStG, nach der der Vorsteuerabzug aus der Rechnung eines Ist-Versteuerers erst dann möglich sein soll, wenn die Rechnung bezahlt worden ist. Allerdings gilt diese Neuregelung erst für Rechnungen, die nach dem 31.12.2027 ausgestellt werden, d. h. ab 2028. 

 


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