Der neue IFRS 18: Darstellung, Transparenz und Vergleichbarkeit
Am 9.4.2024 wurde IFRS 18 verabschiedet. Nicht nur die GuV erhält eine neue Struktur, es gibt auch zahlreiche Folgeänderungen, z. B. in der Kapitalflussrechnung oder den Anhangangaben.
IFRS 18 ersetzt den Vorgängerstandard IAS 1 für Perioden, die am 1.1.2027 beginnen. Eine Anwendung vor diesem Stichtag ist zulässig. Ziel des IFRS 18 ist es, Abschlussadressaten bei ihren Investitionsentscheidungen zu unterstützen und ihnen Finanzinformationen zur Verfügung zu stellen, um künftige Mittelzuflüsse beurteilen zu können.
Die Erstanwendung des IFRS 18 hat in Übereinstimmung mit IAS 8 retrospektiv zu erfolgen. Dies hat zur Folge, dass Vergleichsinformationen für die Vergleichsperiode entsprechend angepasst werden müssen. Für die GuV ist die Darstellung der Anpassungen in einer entsprechenden Überleitungsrechnung vorgesehen [1].
Neuerungen bei der Gliederung in der GuV
Erste Neuerung durch IFRS 18 ist die Einführung von Kategorien und definierten Zwischensummen in der GuV, die zusätzliche relevante Informationen bereitstellen und eine GuV-Struktur vorgeben. Ziel ist die bessere Vergleichbarkeit der Unternehmen. Es erfolgt nunmehr eine Gliederung der GuV nach folgenden fünf Kategorien:
- Laufende Geschäftstätigkeit (operating category)
- Investitionstätigkeit (investment category)
- Finanzierungstätigkeit (financing category)
- Ertragssteuern (income taxes category)
- Aufgegebene Geschäftsbereiche (discontinued operations category)
Außerdem sind das Betriebsergebnis und das Ergebnis vor Finanzerträgen, -aufwendungen und Einkommenssteuern jeweils als Zwischensummen aufzuführen. Diese neuen Kriterien entsprechen dem Verlangen der Investoren nach mehr Klarheit und einer besseren Vergleichbarkeit der Informationen, da Unternehmen oft eigene Schemata für die GuV haben und eine Einheitlichkeit so nicht vollumfänglich gewährleistet ist.
Zu beachten ist aber, dass der Inhalt dieser Posten nicht mit dem der Kapitalflussrechnung identisch ist.
(Neu-)Gruppierung von Informationen und Anhangangaben
Zweite Neuerung ist die Einführung von Anforderungen zur Verbesserung der Aggregation und Disaggregation (Gruppierung von Informationen), die darauf abzielen, dass Abschlussadressaten zusätzliche relevante Informationen erhalten. Zudem soll sichergestellt werden, dass wesentliche Informationen nicht mehr bzw. nicht mehr so einfach verschleiert werden können.
Die erweiterten Grundsätze zur Zusammenfassung und Aufgliederung bestimmen, welche Informationen in den primären Berichtsbestandteilen (Bilanz, GuV, Gesamtergebnisrechnung, Kapitalflussrechnung, Eigenkapitalveränderungsrechnung) und welche Informationen im Anhang darzustellen sind. Enthalten sind außerdem Hilfestellungen zur Beantwortung der Frage, wie detailliert Informationen im Anhang bereitzustellen sind.
So sind Unternehmen verpflichtet, Vermögenswerte, Schulden, Eigenkapital, Erträge und Aufwendungen, die sich aus einzelnen Geschäftsvorfällen oder anderen Ereignissen ergeben, zu identifizieren und sie auf der Grundlage von Merkmalen in Gruppen einzuteilen. Dies führt dazu, dass Posten in den primären Abschlussbestandteilen mindestens ein Merkmal gemeinsam haben. Zudem sind die Posten nach den Merkmalen, die sie nicht gemeinsam haben, weiter aufzugliedern, was zur gesonderten Angabe wesentlicher Posten im Anhang führt.
Gegebenenfalls sind unwesentliche Posten mit unähnlichen Merkmalen zusammenzufassen, um zu vermeiden, dass relevante Informationen verschleiert werden. Unternehmen sollten eine beschreibende Bezeichnung verwenden oder, falls dies nicht möglich ist, im Anhang Informationen über die Zusammensetzung solcher zusammengefassten Posten angeben. Dies folgt wiederum dem Transparenzgedanken.
Weiterhin sind in IFRS 18 Leitlinien dazu enthalten, ob die Analyse der betrieblichen Aufwendungen nach Art (Gesamtkostenverfahren) oder nach Funktion (Umsatzkostenverfahren) erfolgt, wobei auch ein Mischverfahren zulässig ist. Die bisher strikte Trennung beider Verfahren wird aufgehoben. Ziel dessen ist eine möglichst nützliche und strukturierte Zusammenfassung der betrieblichen Aufwendungen.
Management-defined performance measures
Ebenso neu in IFRS 18 ist der höhere Detaillierungsgrad von Angaben zu von der Unternehmensleitung definierten Erfolgskennzahlen (sog. „management-defined performance measures“ [MPMs]), die im Anhang aufgeführt werden. Dies trägt vor allem dem Transparenz- und Disziplingedanken Rechnung.
MPMs sind dabei definiert als Zwischensummen von Erträgen und Aufwendungen, die in der öffentlichen Kommunikation mit den Abschlussadressaten und außerhalb des Abschlusses verwendet werden, die die in den IFRS enthaltenen Summen oder Zwischensummen ergänzen und die Sicht der Unternehmensleitung auf einen Aspekt der Ertragskraft eines Unternehmens vermitteln. Die entsprechenden Angaben sind in einem zusammenhängenden Abschnitt im Anhang zu machen. So muss beispielsweise aufgeführt werden, wie die MPMs berechnet wurden oder wie sie konkret verwendet werden [2].
Einige Beispiele für MPMs sind der bereinigte Gewinn, der bereinigte Betriebsgewinn oder das bereinigte EBITDA. Bei Verwendung anderer, sich nicht als Zwischenergebnis unmittelbar ergebender Kennzahlen sind diese jedoch künftig zu erläutern. Außerdem ist, und das ist ebenfalls neu, für solche Kennzahlen eine Rechnung zur Überleitung auf die nächstmögliche vergleichbare Größe aus der GuV anzugeben nebst Angabe der Ertragssteuereffekte und der Effekte auf nicht beherrschende Anteile.
Kapitalflussrechnung
IFRS 18 hat auch begrenzte Änderungen an IAS 7 und der Kapitalflussrechnung zur Folge. Sie zielen ebenfalls darauf ab, die Vergleichbarkeit zu erhöhen, indem insbesondere die bisher bestehenden Zuordnungswahlrechte bei Zahlungsmittelflüssen aus Zinsen und Dividenden abgeschafft werden. Ebenso ist zukünftig als Startzeile bei Anwendung der indirekten Methode das Betriebsergebnis statt wie bisher der Jahresüberschuss heranzuziehen [3].
Gezahlte Zinsen und Dividenden sind künftig der Finanzierungstätigkeit zuzuordnen, erhaltene Zinsen und Dividenden der Investitionstätigkeit. Es bestehen aber Ausnahmeregelungen für bestimmte Geschäftsmodelle, vor allem für Unternehmen, deren Hauptgeschäftsaktivität in den Bereichen Investing oder Financing liegt [4].
Fazit
Durch die Neuerungen des IFRS 18 wurde eine relevantere, vergleichbarere und transparentere Basis geschaffen, die den Abschlussadressaten bessere Informationen über die finanzielle Leistung von Unternehmen bietet. Durch die Streichung von Ausweiswahlrechten wird die Vergleichbarkeit der finanziellen Leistung von Unternehmen erhöht. Das gilt insbesondere für die GuV, aber auch für die Kapitalflussrechnung.
Zusätzliche unternehmensindividuelle Informationen im Abschluss ermöglichen es den Unternehmen, ihre Werte besser darzustellen. Klare Regeln sorgen dafür, dass die unternehmensindividuellen von den nicht unternehmensindividuellen Informationen abgegrenzt oder auf sie übergeleitet werden und dadurch das Verständnis dieser Angaben vonseiten der Abschlussadressaten verbessert wird [5]. Außerdem tragen umfangreichere und tiefergehende Anhangangaben zu einer solchen Verbesserung bei.
Es ist festzustellen, dass IFRS 18 durchaus einen Meilenstein in der jüngeren Geschichte der IFRS darstellt, das IASB auf Rückmeldungen der Stakeholder reagiert und sich ihren Wunsch nach mehr Transparenz und Vergleichbarkeit zu Herzen genommen hat [6].
[1] Grünberger, IFRS 2025, S. 361 RAAAJ-79692.
[2] IAS Plus, IASB veröffentlicht neuen Standard zur Darstellung und Angaben im Abschluss, https://go.nwb.de/moq1l.
[3] Grünberger, IFRS 2025, S. 404 BAAAJ-79693.
[4] Grünberger, IFRS 2025, S. 400 f. BAAAJ-79693.
[5] KPMG, IFRS 18: Wie Unternehmen ihre finanzielle Leistung in Zukunft kommunizieren, https://go.nwb.de/2ktlm.
[6] Grünberger, IFRS 2025, S. 357 HAAAJ-79691.
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