Bereits im Frühjahr 2021 berichteten wir über das sog. BMF-Schreiben zur AfA digitaler Wirtschaftsgüter (lesen Sie hier Kernaussagen des StuB-Beitrags). Das BMF hat nun sein Schreiben v. 26.2.2021 (BStBl I 2021 S. 298) zur Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung überarbeitet (BMF, Schreiben v. 22.2.2022 - IV C 3 - S 2190/21/10002 :025).
Zur Unterstützung der besonders betroffenen Unternehmen durch die Corona-Pandemie wurden von der Bundesregierung und den Ländern sog. Corona-Finanzhilfen beschlossen, die im Jahresabschluss geförderter Unternehmen für das jeweils betreffende Geschäftsjahr korrekt abzubilden sind.
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Der BFH hat entschieden: Bei der Bildung eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens sind keine Überlegungen zur Wesentlichkeit anzustellen. Müssen künftig also aktive Rechnungsabgrenzungsposten auch mit Beträgen von 1 € gebildet werden?
In BBK 17/2021 S. 833 und BBK 22/2021 S. 1091 wurde bereits dargestellt, welche bilanziellen Auswirkungen eine Option zur Körperschaftsteuer für Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften hat. In diesem Buchführungs-Seminar werden die Folgen für die steuerliche Eröffnungsbilanz aufgezeigt, falls bei einem Gesellschafter eine Ergänzungsbilanz vorhanden ist und – wie in der Praxis regelmäßig gefordert – die Buchwerte fortgeführt werden sollen.
Buchungen von Ergebnisanteilen einer Personengesellschaft auf die Konten der Gesellschafter können grundsätzlich sowohl auf Eigenkapital- als auch auf Fremdkapitalkonten erfolgen. Während handelsbilanziell die Buchung unmittelbar auf Fremdkapitalkonten als zulässig erachtet wird, ist für Zwecke eines zutreffenden Betriebsvermögensvergleichs für steuerbilanzielle Zwecke zunächst eine Gutschrift im Eigenkapital – mit anschließender Entnahme in das Fremdkapital – zu buchen (mittelbare Buchung auf Fremdkapitalkonten).
Die Überlassung von Kapital durch einen Mitunternehmer einer Personengesellschaft an diese muss streng danach unterschieden werden, ob es sich um Eigen- oder um Fremdkapital handelt. Nur im zweiten Fall ist die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu beachten. Nach der Unterscheidung in Eigen- oder Fremdkapital richtet sich auch die buchungstechnische Erfassung des Vorgangs. Auch hier ist zu differenzieren. Eine Übersicht über alle bisher in dieser Reihe erschienenen Beiträge finden Sie unter NWB UAAAG-35648.
Bei einer GmbH & Co. KG ist es nicht unüblich, dass der Kommanditist zugleich Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist und von dieser ein Gehalt bezieht. In diesem Buchführungs-Seminar sollen die dafür notwendigen Buchungen aufgezeigt werden, wenn die Zahlungen im abgekürzten Weg direkt von der Kommanditgesellschaft geleistet werden.
Bei der Einlage einer GmbH-Beteiligung von mindestens 1 % in das Betriebsvermögen ist die Bewertungsregel des § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 2 Buchst. b EStG zu beachten, die eine Einlage höchstens mit den Anschaffungskosten vorsieht. Der BFH wendet diese Bewertungsregel über den eigentlichen Gesetzeswortlaut hinaus auch auf Darlehensforderungen eines wesentlich beteiligten Gesellschafters an, wenn das Darlehen von § 17 EStG erfasst wird. Nachdem das Buchführungs-Seminar der letzten BBK-Ausgabe die Einlage einer wesentlichen GmbH-Beteiligung zum Thema hatte, wird im Folgenden die Einlage einer Darlehensforderung des wesentlich beteiligten Gesellschafters unter Berücksichtigung des § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 2 Buchst. b EStG dargestellt.
Die Regelungen des § 6b EStG zur Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter sind personenbezogen und nicht betriebsbezogen anzuwenden. Auch bei Personengesellschaften gilt eine gesellschafterbezogene Betrachtungsweise. Daher ist eine Übertragung von stillen Reserven nicht nur innerhalb eines Betriebs möglich. Veräußerungsgewinne können auch von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten begünstigter Wirtschaftsgüter abgezogen werden, die in einem anderen Betrieb des Steuerpflichtigen oder Gesellschafters angeschafft oder hergestellt werden. Nach einem Urteil des BFH vom 22.11.2018 darf eine Rücklage nach § 6b EStG vor der Anschaffung oder Herstellung eines Reinvestitionswirtschaftsguts jedoch nicht auf einen anderen Betrieb des Steuerpflichtigen übertragen werden. Damit hat der BFH die Verwaltungsauffassung bestätigt.
Die Passivierung von Zinsverbindlichkeiten für Darlehen kann Schwierigkeiten bereiten, wenn das Darlehen keinen festen Zinssatz hat, sondern von vornherein ein steigender Zinssatz vereinbart ist. Hier stellt sich die Frage, ob am Bilanzstichtag die Besonderheit eines steigenden Zinssatzes in der Bilanz abgebildet werden muss.
Nach einigen Startschwierigkeiten hat das BMF nun doch ein Schreiben veröffentlicht, mit dem auf dem Erlasswege eine Subvention für sämtliche Unternehmen in Deutschland auf den Weg gebracht wurde: Mit Schreiben vom 26.2.2021 hat es die typisierte Nutzungsdauer für Zwecke der Abschreibung von Computer-Hardware und Software auf ein Jahr begrenzt. [1] Im Beitrag wird das Schreiben kritisch analysiert und gezeigt, welche Auswirkungen sich für die Handels- und die Steuerbilanz ergeben.
Unter einer Spende versteht man eine freiwillige Zuwendung für einen wissenschaftlichen, religiösen, kulturellen, wirtschaftlichen, politischen oder gemeinnützigen Zweck. Diese Zuwendungen können in Sachleistungen bestehen, in Geld oder in einem Verzicht auf eine Bezahlung für eine erbrachte Lieferung oder eine sonstige Leistung. Dieser Beitrag beschränkt sich auf die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Sachspenden unter besonderer Berücksichtigung zweier aktueller BMF-Schreiben sowie auf die Hinweise zur zutreffenden Verbuchung.
Den nicht mehr ganz jungen Lesern ist § 7b EStG vermutlich noch in guter Erinnerung, ermöglichte er doch eine steuerliche Förderung der selbst genutzten Wohnung. Mit der Neuregelung des § 7b EStG hat dies jedoch nur noch wenig zu tun. Vielmehr hat der Gesetzgeber eine Sonderabschreibungsmöglichkeit für vermietete Wohnräume geschaffen. Die Auswirkungen des neuen § 7b EStG sind sogar in der Handelsbilanz und hier über die reine Sonderabschreibung hinaus denkbar, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen.
Grenzüberschreitende Warenlieferungen im Zusammenhang mit einem Konsignationslager sind nicht einheitlich geregelt. Es kann sich sowohl um eine Lieferung als auch um ein rechtsgeschäftsloses Verbringen und eine zeitlich nachgelagerte Lieferung handeln. Der Beitrag stellt die Grundsätze der möglichen Sachverhalte und die umsatzsteuerrechtlichen Auswirkungen anhand von zahlreichen Buchungsbeispielen dar. Ein kurzer Ausblick auf die ab 1.1.2020 geltenden Regelungen rundet den Beitrag ab.
Das Umsatzsteuergesetz enthält eine Sonderregelung für die Besteuerung von Unternehmern mit geringem Gesamtumsatz. Nach § 19 Abs. 1 UStG wird die Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn die vereinnahmten Bruttoumsätze im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 22.000 € betrugen und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 € betragen werden. Nachfolgend werden die Rechtsgrundsätze dargestellt sowie Hinweise zur Verbuchung von Umsätzen gegeben.
Geschäftsvorfälle zwischen Personengesellschaften und deren Gesellschaftern stehen insbesondere aufgrund der zweistufigen Gewinnermittlung mit korrespondierender Bilanzierung im besonderen Fokus der Finanzverwaltung. Dies wird auch durch das BMF-Schreiben zur E-Bilanz-Taxonomie 6.3 deutlich,1 in dem auf die Aktivierung eines dem Fremdkapital gutgeschriebenen Gewinnanteils in der Sonderbilanz des betreffenden Gesellschafters verwiesen wird. Zudem ist die Darlehensgewährung zwischen Personengesellschaften und deren Gesellschaftern oftmals Gegenstand finanzgerichtlicher Verfahren. Für Sachverhalte, die zu Forderungen oder Verbindlichkeiten in der Sonderbilanz gegenüber der Gesamthand führen, wurden zum Jahreswechsel 2019/2020 im SKR 04 zwei neue Konten eingeführt; deren buchhalterische Verwendung wird im Folgenden dargestellt.
Vor über zehn Jahren wurden im Rahmen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) sowohl das im deutschen Bilanzrecht fundamentale Maßgeblichkeitsprinzip als auch die Bewertung von Rückstellungen umfassend neu geregelt. Durch die Berücksichtigung künftiger Preis- und Kostenentwicklungen sowie der Abzinsung mit einem marktabhängigen, laufzeitadäquaten Abzinsungszinssatz in der Handelsbilanz auf der einen Seite und der Bewertung mit dem Nominalwert und der – sofern überhaupt erforderlich – Abzinsung mit 5,5 % in der Steuerbilanz auf der anderen Seite stimmen seither Handels- und Steuerbilanzwert von Rückstellungen nur in seltenen Fällen überein. Das BMF hat daher in R 6.11 Abs. 3 EStR verfügt, dass im Falle einer abweichenden Bewertung zwischen Handels- und Steuerbilanz der Handelsbilanzwert die Obergrenze für den Steuerbilanzwert einer Rückstellung bildet. Diese Ansicht wurde nun auch durch den BFH mit Urteil vom 20.11.2019 bestätigt.
Seit wenigen Tagen gelten die neuen Umsatzsteuer-Sätze, und mittlerweile ist klar, wie sie in der Buchführung auf der Basis der Standard-Kontenrahmen SKR 03/04 umgesetzt werden sollen. Der Beitrag zeigt, welche Konten neu hinzugekommen sind, welche fehlen und manuelle Umbuchungen erfordern und wie die Daten schlussendlich in den USt-Voranmeldungen zusammengeführt werden sollen. Ausführliche Praxisbeispiele verdeutlichen die praktische Lösung.
Der Zufluss einer Tantieme beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer schien bisher kein streitiges Thema zu sein. Zu eindeutig – wurde vermutet – war die Festlegung des BFH, der sich das BMF angeschlossen hatte. Ein Urteil des FG Rheinland-Pfalz stiftete jedoch in Fällen der verspäteten Jahresabschlusserstellung und -feststellung erhebliche Unruhe. Nunmehr kann aufgrund des neuesten BFH-Urteils Entwarnung gegeben werden.
Der Verkauf von Sachanlagen ist in der Praxis ein wiederkehrendes, aber seltenes Ereignis. Neben der korrekten Verbuchung kommen hier zum Teil auch weitere praktisch orientierte Fragestellungen zum Tragen, die sich z. B. in Bezug auf als Gruppe bewertete Anlagegüter ergeben können. Im Beitrag sollen anhand eines Fallbeispiels auf typische Problembereiche eingegangen und mögliche Lösungsansätze aufgezeigt werden.
Der Begriff der Betriebsausgaben ist im Gegensatz zu dem Begriff der Betriebseinnahmen gesetzlich normiert. § 4 Abs. 4 EStG definiert. Alle Infos zum Themengebiet Betriebsausgaben finden Sie im infoCenter-Beitrag.
Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.
Hat sich der Unternehmer bei der Eröffnung seines Unternehmens für eine Gewinnermittlungsmethode entschieden, muss dies keine endgültige Wahl für die gesamte Dauer seiner unternehmerischen Tätigkeit sein. Unter bestimmten Voraussetzungen ergeben sich Möglichkeiten, die Gewinnermittlungsart zu wechseln. In Einzelfällen ist der Wechsel sogar zwingend vorgeschrieben.
Die Verpflichtung zur Bildung von Rückstellungen ergibt sich aus § 249 HGB. Danach sind Rückstellungen zu bilden für: ungewisse Verbindlichkeiten, drohende Verluste aus schwebenden Geschäften, unterlassene Instandhaltungen, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von 3 Monaten nachgeholt werden, Abraumbeseitigung, Gewährleistungen ohne rechtliche Verpflichtung.
Vertragsbeziehungen zwischen verschwägerten Personen unterliegen als Angehörigenverträge einer Fremdvergleichskontrolle. Eine rückwirkend auf den Vertragsbeginn vereinbarte Verzinsung eines zunächst unverzinslich gewährten Darlehens ist (bilanz-)steuerrechtlich unbeachtlich, sofern diese Vereinbarung erst nach dem Bilanzstichtag getroffen wird.
Ist ein Filmförderdarlehen nur aus in einem bestimmten Zeitraum erzielten (zukünftigen) Verwertungserlösen zu tilgen, beschränkt sich die Passivierung des Darlehens dem Grunde und der Höhe nach auf den tilgungspflichtigen Anteil der Erlöse ( BFH, Urteil v. 10.7.2019 - XI R 53/17, veröffentlicht am 17.10.2019).
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